Kompetente Beratung
Arbeitnehmererfinderrecht
Das Recht der Arbeitnehmererfindung spielt im Patentrecht eine bedeutende Rolle. Denn mehr als 90 Prozent aller Erfindungen, die zur Erteilung eines Schutzrechts angemeldet werden, stammen von Arbeitnehmern. Zu den so genannten Diensterfindungen zählen all diejenigen Innovationen, die aus der Erfahrung oder der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstehen.
Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ist grundsätzlich jeder angestellte Erfinder verpflichtet, eine Diensterfindung unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung entweder in Anspruch nehmen oder freigeben. Erklärt er die Freigabe nicht innerhalb von vier Monaten nach Erfindungsmeldung, so gilt die Erfindung als vom Arbeitgeber in Anspruch genommen. Dem Arbeitnehmererfinder steht in diesem Fall eine entsprechende Erfindervergütung zu.
Unternehmen, die ihre Angestellten dazu motivieren wollen, erfinderisch tätig zu werden, können dies mit Hilfe eines Systems betrieblicher Anreize tun. Wir entwickeln für unsere Mandanten rechtssichere Meldesysteme und verfahrensvereinfachende betriebliche Vergütungssysteme (z.B.Incentive, Rechteabkauf, Pauschalvergütung). Zudem unterstützen wir unsere Mandantschaft bei der Ermittlung konkreter Erfindervergütungen, vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmererfindern und Arbeitgebern und führen im Ernstfall Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) sowie streitige Verfahren vor den ordentlichen Gerichten durch.