UPC Update

Maiwald – Ihre Wahl für das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht

Zahlreiche registrierte EPG-Vertreter
Beratung bei anstehenden strategischen Entscheidungen
Maßgeschneiderte Teams zur Bearbeitung individueller Anliegen mit EPG-Bezug
Engagierte „UPC-Taskforce“
Umfassende Erfahrung mit Einheitspatentschutz und Opt-outs
Maiwald ist Partner des internationalen UPCLA-Netzwerks
Mandantenseminare und regelmäßige Updates zum EPG-System

Maiwald – Ihre Wahl für das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht

Mandantenseminare und regelmäßige Updates zum EPG-System
Zahlreiche registrierte EPG-Vertreter
Maiwald ist Partner des internationalen UPCLA-Netzwerks
Beratung bei anstehenden strategischen Entscheidungen
Maßgeschneiderte Teams zur Bearbeitung individueller Anliegen mit EPG-Bezug
Engagierte „UPC-Taskforce“
Umfassende Erfahrung mit Einheitspatentschutz und Opt-outs

Wir sind bestens vorbereitet Sie zu unterstützen!

  • Zahlreiche Maiwald-Anwälte sind nicht nur registriert, sondern auch bereits als EPG-Vertreter tätig: www.maiwald.eu/en/team/
  • Zentrale Anlaufstelle für alle EPG-Angelegenheiten: die Maiwald UPC Task Force, bestehend aus Patentanwälten, Rechtsanwälten, SPC-Spezialisten und Paralegals: www.maiwald.eu/en/upc/#upc-taskforce
  • Maiwald ist Partner des UPCLA-Netzwerks europäischer IP-Anwaltskanzleien zur effizienten Vorbereitung und Vertretung der Mandanten für die verschiedenen lokalen und regionalen Abteilungen des EPG; Einzelheiten siehe https://upcla.eu/.
  • Schulungen zu EPG-Themen für Kunden und internationale Kollegen (USA, China, Japan, Korea, usw.): Seminare, Videokonferenzen,
    Unterstützung bei Fragen und Antworten
  • Bereitstellung von mehrsprachigen Präsentationen und Handouts, Kostensimulator Einheitspatent, Videos, Podcasts, Newsletter, Blogs auf unserer Website: https://www.maiwald.eu/en/upc/
  • Maiwald nimmt an verschiedenen EPG-Konferenzen als Redner und Diskussionsteilnehmer teil
  • Intensive interne Schulung und Vorbereitung unserer Anwälte und Paralegals auf das EPG: interne Seminare, Videos, Vorlagen, Newsletter,
    Zusammenfassung von FAQs und umfangreiche Sammlung von EPG-bezogenem Wissen im Maiwald-Intranet
  • Neuestes, auf die Belange des EPG und das Einheitspatent abgestimmtes Aktenverwaltungssystem (Schnittstellen, Arbeitsabläufe (z. B. Opt-outs), Standardkommunikation)

Das Einheitliche Patentgericht und das Einheitspatent

Das Einheitliche Patentgericht hat zum 1. Juni seine Arbeit aufgenommen.

Das neue Einheitliche Patentgericht behandelt Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden EU Mitgliedsstaaten gemeinsam. Damit ist das einheitliche Patentgericht neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte getreten, die Verletzung und Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln.

Das Einheitspatent ist ein EP Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass Verletzung und Nichtigkeit eines Einheitspatents für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten gemeinsam am einheitlichen Patentgericht behandelt werden.

Das Einreichen und das Erteilungsverfahren einer konventionellen EP Patentanmeldung bleibt wie es war. Um ein Einheitspatent zu erhalten, muss ein Antrag auf einheitliche Wirkung innerhalb eines Monats nach der Erwähnung der Erteilung des EP Patents gestellt werden. Dies ergibt dann einen kombinierten Schutz aus einem Einheitspatent in den verfügbaren Ländern und den konventionellen nationalen Teilen des EP Patents in den anderen Ländern.

Das Einheitspatent

Dies bedeutet für die blau markierten Länder, dass nur ein EP-Patent verfügbar ist, während für die grün markierten teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten eine Auswahlmöglichkeit zwischen einem Einheitspatent und einem EP-Patent besteht.

Der Anmelder muss sich entscheiden, ob eine EP-Anmeldung automatisch als ein EP-Patent erteilt wird oder ob ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wird, um dann ein Einheitspatent in den verfügbaren Ländern (grün) und ein EP-Patent in den anderen Ländern (blau) zu erhalten.

Kostensimulator für Einheitspatente

 

Mit dem Einheitspatent Kostensimulator können Sie die Entwicklung der Aufrechterhaltungskosten eines erteilten europäischen Patents basierend auf Validierungsstrategien mit oder ohne Einbeziehung des Einheitspatents und unter Berücksichtigung der aktuellen Jahresgebühren vergleichen.

Patentmerkmale, geplante Laufzeit und territorialer Geltungsbereich werden berücksichtigt und können individuell angepasst werden. Bitte beachten Sie, dass sich der territoriale Geltungsbereich des Einheitspatents sowie die Amtsgebühren (Steuern) im Laufe der Zeit ändern können und dementsprechend von den Angaben im Einheitspatentsimulator abweichen können.  Die Informationen des Simulators sind daher nur für einen groben Überblick gedacht und es wird empfohlen, professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere Experten unter upc@maiwald.eu oder an Ihren Maiwald-Anwalt.  Maiwald wird Sie unabhängig und professionell beraten, um die beste Lösung für Ihre individuellen Bedürfnisse zu finden.

Das Einheitliche Patentgericht

Das Einheitliche Patentgericht bearbeitet Verletzung oder Nichtigkeit für alle teilnehmenden EU-Staaten zusammen. Das Einheitliche Patentgericht tritt neben die bereits vorhandenen nationalen Gerichte, die Verletzung und Nichtigkeit nur für das jeweilige Land behandeln. 

Der Anmelder muss sich entscheiden, ob das Einheitliche Patentgericht automatisch für alle seine bereits erteilten EP-Patente und alle seine anhängigen EP-Patentanmeldungen zuständig sein soll oder ob ein Opt-Out Antrag gestellt werden soll, so dass die nationalen Gerichte für jedes Land einzeln für die Verletzung und Nichtigkeit zuständig bleiben.

Ernennung der UPC Richter und Wahl des Präsidiums des Einheitlichen Patentgerichts

Die Entscheidung zwischen Einheitlichem Patentgericht oder dem Opt-Out Antrag

Diese Entscheidung kann wiederum auf Grundlage der verschiedenen Wirkungen getroffen werden:

  • Wenn das Einheitliche Patentgericht zuständig ist, wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam entschieden. Eine solche Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein großer Vorteil für den Anmelder sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust für den Anmelder sein kann.
  • Wenn ein Opt-Out beantragt wird, bleiben die nationalen Gerichte separat für jedes Land zuständig. Das bedeutet, dass eine Verletzungsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so weitreichend ist während eine Nichtigkeitsentscheidung für ein einzelnes Land nicht so gefährlich ist. Der Anmelder könnte also das Einheitliche Patentgericht nur für sehr starke Patente auswählen und daher alle anderen Patentanmeldungen und Patente ausoptieren.
  • Die Entscheidung zwischen der automatischen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts oder einem Opt-Out in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte kann auch auf Grundlage der verschiedenen Gerichtskosten getroffen werden.
    • Wenn streitige Verfahren in einem oder zwei Ländern geplant sind oder erwartet werden, scheinen die nationalen Gerichte günstiger zu sein.
    • Wenn streitige Verfahren in drei oder mehr Ländern geplant sind oder erwartet werden, scheint das Einheitliche Patentgericht günstiger zu sein.
  • Die Entscheidung kann auch auf Grundlage der Tatsache getroffen werden, dass der Opt-Out rückgängig gemacht werden kann. Nach einem Opt-Out ist ein Opt-In möglich. Dann ist jedoch kein weiterer Opt-Out möglich.

>>Erfahren Sie mehr in unserem UPC Handout

Maiwald freut sich, Mitglied des UPCLA-Netzwerks zu sein

Was ist das UPCLA-Netzwerk?

Das 2014 gegründete UPCLA-Netz ist ein nicht exklusives Netzwerk von europäischen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzleien, die alle in internationalen Rankings für ihre herausragende Praxis im Bereich des geistigen Eigentums ausgezeichnet wurden. Ziel des UPCLA-Netzes ist die Planung und Koordinierung europaweiter Patentstreitigkeiten (sowie des gesamten Bereichs des geistigen Eigentums im Allgemeinen) in Erwartung der Einführung der einheitlichen Patentgerichtsbarkeit.

Welche Gründe sprechen für das UPCLA-Netzwerk?

Fachwissen

Die UPCLA ist ein europäisches Netzwerk, bestehend aus:

  • Mindestens einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und mindestens einem/einer Patentanwalt/Patentanwältin pro lokaler Kammer
  • Die für ihre Expertise bekannt sind (in internationalen Rankings)
  • Alle technischen Gebiete abdecken

Einfachheit und Flexibilität

Eine einzige Anlaufstelle:

  • Das Mitglied, das mit dem Mandanten oder dem ausländischen Partner in Kontakt steht, ist der Hauptansprechpartner für den Fall
  • Geringerer Verwaltungsaufwand für den Mandanten oder den ausländischen Partner
  • Lokale Mitglieder können vor ihrer lokalen Abteilung vertreten oder beraten (für Forum-Shopping-Beratungen, Case-Management-Anhörungen, Durchsetzung…)

Unabhängigkeit

Alle Mitglieder sind unabhängig:

  • Weniger Interessenkonflikte: Wenn ein Mitglied in einen Konflikt gerät, kann ein anderes Mitglied es ersetzen

Insider-Wissen

  • Die Mitglieder verfolgen aktiv die Arbeit des Europäischen Patentgerichts und tragen dazu bei, dass wir über die besten Kenntnisse des EPG-Rechts verfügen.

Erfahren Sie mehr über das UPCLA-Netzwerk: upcla

Maiwald UPC Videos

Die Maiwald UPC-Videos sind eine verständliche Reihe von Videos, die sich mit dem Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht beschäftigen. Sie bieten Ihnen eine kurze Vorstellung des neuen Systems und Erläuterungen, wie Sie sich am besten auf das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht vorbereiten. Wir stellen Ihnen Strategien und Fahrpläne zur Verfügung für die Entscheidung zwischen Einheitspatent und klassischem EP-Patent und für die Entscheidung zwischen Einheitlichem Patentgericht und Opt-out zu den nationalen Gerichten. Die Videos sind in englischer Sprache verfügbar.

Preparation for the Unitary Patent and the Unified Patent Court

In dem Video von Dr.-Ing. Sophie Ertl (Partnerin bei Maiwald) erhalten Sie einen Überblick über das neue System als auch eine Orientierungshilfe für eine Entscheidung zwischen den verschiedenen Optionen.

Zum Video

Translation requirements, early request for unitary effect and request for delay in issuing the decision to grant

Der Vortrag mit dem Titel “Translation requirements, early request for unitary effect and request for delay in issuing the decision to grant” von Dr. Tobias Philipp (Patentanwalt bei Maiwald) beschäftigt sich mit den Übers...

Zum Video

The Unified Patent Court. Structure and Jurisdiction

Das Video von Heike Röder-Hitschke (Counsel bei Maiwald) macht Sie mit dem Einheitlichen Patentgericht, seiner Organisationsstruktur, den Zuständigkeiten und Prozessen vertraut. Dabei werden die grundlegenden Info...

Zum Video

Opting-Out

In dem Video beleuchtet Dr. Ulrike Herr die Auswirkungen und Limitationen sowie mögliche Opt-out Strategien. Das Video enthält darüber hinaus eine To-do Liste, um mit dem Vorbereitungen auf ein Einheitspatent zu beginnen.

Zum Video

UPC Podcast

Click on the button to load the content from open.spotify.com.

Load content

UPC Blogbeiträge

FAQs

Diese Entscheidung kann unter anderem auf Grundlage der unterschiedlichen Wirkungen der Patente getroffen werden: Für das Einheitspatent wird Verletzung oder Nichtigkeit für alle Länder gemeinsam durch das einheitliche Patentgericht entschieden. Eine positive Verletzungsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern kann ein großer Vorteil für den Anmelder sein, während eine Nichtigkeitsentscheidung mit einheitlicher Wirkung in allen Ländern ein großer Verlust
für den Anmelder sein kann, da er sein Patent in allen Ländern auf einmal verliert. Der Anmelder könnte daher nur für sehr starke Patente ein Einheitspatent auswählen.

Die Entscheidung zwischen einem EP-Patent und einem Einheitspatent kann auch auf Grundlage der verschiedenen Jahresgebühren getroffen werden. 

  • Wenn das EP-Patent nur in drei oder weniger Ländern validiert werden soll, ist das EP-Patent günstiger.
  • Wenn das EP-Patent in vier oder mehr Ländern validiert werden soll, ist das Einheitspatent günstiger.

  • Wenn sich der Anmelder für ein EP-Patent entscheidet, muss nichts getan werden. Wenn sich der Anmelder für ein Einheitspatent entscheidet, muss ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden. Bitte teilen Sie uns für alle ihre anhängigen EP-Patentanmeldungen mit, ob Sie ein Einheitspatent wünschen. 
  • In den Fällen, in denen sich der Anmelder für ein Einheitspatent entscheidet, die Erteilung des Patents aber geschehen könnte, bevor das Einheitspatent verfügbar ist, kann eine Verzögerung der Erteilung des Patents verzögert werden und/oder ein frühzeitiger Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden.

  • Wenn sich der Anmelder für die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts entscheidet, muss nichts getan werden. 
  • Wenn sich der Anmelder für die Zuständigkeit der nationalen Gerichte entscheidet, muss ein Opt-Out Antrag gestellt werden.
  • Bitte teilen Sie uns für all Ihre EP Patentanmeldungen und EP Patente mit, welches Gerichtssystem Sie wünschen. Für die Fälle, in denen sich der Anmelder für einen Opt-Out entscheidet, sollte dieser Antrag gestellt werden, wenn die sog. Sunrise Period kurz vor dem Beginn des einheitlichen Patentgerichts startet. 

Der Grund ist, dass der Opt-Out nicht mehr möglich ist, wenn bereits Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht begonnen haben.

Das Einheitliche Patentgericht hat zum 1. Juni seine Arbeit aufgenommen.

Es ist Zeit Ihr EP-Patentportfolio auf das Einheitspatent und das einheitliche Patentgericht vorzubereiten!

Das Einheitspatent ist ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Aktuell wird das Einheitspatent die folgenden 17 EU-Mitgliedstaaten abdecken, die auch Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind (EPÜ-Mitgliedstaaten): Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden.

Das Einheitspatent wird praktisch ein europäisches Patent sein, das in ein Einheitspatent umgewandelt wurde.

Einheitliche Wirkung bedeutet, dass Verletzung und Nichtigkeit für alle teilnehmenden EUMitgliedstaaten vor dem Einheitlichen Patentgericht entschieden werden. Ein Einheitspatent kann nur für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig aufrechterhalten oder widerrufen werden.

Während der Sunrise Period, zum Teil ((1) und (2)) bereits ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Deutschland, werden drei Übergangsmaßnahmen verfügbar sein:

  • Der Anmelder einer europäischen Patentanmeldung kann einen Antrag auf Verzögerung der Erteilung des europäischen Patents stellen, um später noch ein Einheitspatent beantragen zu können. Der Antrag kann wirksam gestellt werden, wenn:
    • das EPA eine Erteilungsabsicht nach Regel 71(3) EPÜ versandt hat und
    • der Anmelder noch nicht dem zur Erteilung vorgesehenen Text zugestimmt hat.
  • Nachdem der Anmelder einer europäischen Patentanmeldung die Erteilungsabsicht nach Regel 71(3) EPÜ erhalten hat, kann er einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, sodass ein Einheitspatent sofort zum Start des EPGÜ eingetragen wird. Dieser Antrag kann wirksam gestellt werden, wenn:  das EPA eine Erteilungsabsicht nach 71(3) EPÜ versandt hat und
    • der Anmelder noch nicht dem zur Erteilung vorgesehenen Text zugestimmt hat.
  • Der Inhaber eines konventionellen europäischen Patents kann einen Opt-out (siehe unten) beantragen. Der Opt-out hat die Wirkung, dass das Einheitliche Patentgericht nicht für Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dieses Patent zuständig ist. Stattdessen werden die nationalen Gerichte wieder zuständig sein. Der Opt-out Antrag muss bei der Kanzlei des Einheitlichen Patentgerichts in Luxemburg eingereicht werden und kann bereits während der Sunrise Period gestellt werden mit dem Vorteil, dass er sofort zum Start des EPGÜ wirksam ist.

24 EU-Mitgliedstaaten haben das EPGÜ unterzeichnet. Um durch das Einheitspatent abgedeckt zu werden, muss ein EU-Mitgliedstaat das EPGÜ jedoch unterzeichnet und ratifiziert haben, wenn die einheitliche Wirkung eingetragen wird. 17 EU-Mitgliedstaaten haben das EPGÜ bereits unterzeichnet und ratifiziert.

Wenn das UPC-System startet, werden diese 17 EU-Mitgliedstaaten, die auch EPÜMitgliedstaaten sind, durch das Einheitspatent abgedeckt:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland,

Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien und Schweden.

Wichtig ist, dass der geographische Geltungsbereich eines Einheitspatents für dessen Lebensdauer unverändert bleibt und sich insbesondere nicht um solche EU-Mitgliedstaaten erweitert, die das EPGÜ erst nach der Eintragung seiner einheitlichen Wirkung ratifizieren.

Das EPÜ hat 39 Mitgliedstaaten. Gegenwärtig ist das Einheitspatent für 22 EPÜMitgliedstaaten nicht verfügbar. Für diese 22 Mitgliedstaaten bleibt es bei dem konventionellen europäischen Patent (Bündelpatent).

12 EPÜ-Mitgliedstaaten sind nicht EU-Mitgliedstaaten: Albanien, Island, Schweiz, Liechtenstein, Nord Mazedonien, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Serbien, Türkei und Großbritannien. Für diese EPÜ-Mitgliedstaaten ist das Einheitspatent nicht verfügbar und wird es auch in der Zukunft nicht sein.

3 EPÜ-Mitgliedstaaten sind auch EU-Mitgliedstaaten, nehmen aber nicht am UPC-System teil: Kroatien, Polen und Spanien. Für diese EPÜ-Mitgliedstaaten ist das ein Einheitspatent nicht verfügbar; sie können aber jederzeit das EPGÜ unterzeichnen.

7 EPÜ-Mitgliedstaaten sind auch EU-Mitgliedstaaten und haben das EPGÜ unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert: Zypern, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Irland, Rumänien und die Slowakei. Für diese EPÜ-Mitgliedstaaten kann das Einheitspatent zukünftig verfügbar werden.

Konventionelle europäische Patente (Bündelpatente), die durch das EPA erteilt werden, werden weiterhin die oben genannten EPÜ-Mitgliedstaaten abdecken. Jedoch muss das konventionelle europäische Patent für diese EPÜ-Mitgliedstaaten wie bisher validiert, aufrechterhalten und bei den nationalen Gerichten durchgesetzt werden.

Kosten vor der Erteilung: Die Kosten für Einreichen und Verfolgen einer europäischen Patentanmeldung werden unverändert bleiben. Es gibt keine Amtsgebühr für den Antrag auf Verzögerung der Erteilung eines europäischen Patents, den frühen Antrag auf einheitliche Wirkung oder den Antrag auf ein Einheitspatent.

Übersetzungsgebühren: Während einer Übergangsphase von mindestens 6 Jahren wird eine Übersetzung der gesamten Patentbeschreibung benötigt. Wenn die Sprache des europäischen Patents Englisch ist, wird eine vollständige Übersetzung der Beschreibung in irgendeine andere offizielle Sprache der EU benötigt. Wenn die Sprache des europäischen Patents Deutsch oder Französisch ist, wird eine vollständige Übersetzung der Beschreibung ins Englische benötigt.

Jahresgebühren nach der Erteilung: Die Jahresgebühr für das Aufrechterhalten eines Einheitspatents entspricht der Summe der Jahresgebühren für die vier EPÜ-Mitgliedstaaten mit den höchsten Anmeldezahlen (DE, FR, GB, NL). Die Gesamtkosten der Jahresgebühren für die ersten 10 Jahre, was der durchschnittlichen Lebensdauer eines europäischen Patents entspricht, werden weniger als 5.000 € betragen.

Vorteile Einheitspatent Nachteile Einheitspatent
Nur ein Antrag zum Eintragen der einheitlichen Wirkung beim EPA ohne eine Amtsgebühr Es kann nur für alle teilnehmenden EUMitgliedstaaten gleichzeitig aufrechterhalten oder widerrufen werden.
Keine nationalen Validierungen, d. h. keine zahlreichen Übersetzungen und Jahresgebührenzahlungen in den verschiedenen Ländern
Möglicherweise reduzierte

Übersetzungsgebühren nach Ende der

Übergangsphase

Möglicherweise höhere Übersetzungskosten während der Übergangsphase, da ein europäisches Patent häufig nur in den Staaten des London Agreement validiert wird.
Geringere Jahresgebühren, wenn das europäische Patent in 4 oder mehr EUMitgliedstaaten validiert wird Höhere Jahresgebühren, wenn das europäische Patent in 3 oder weniger

Ländern validiert wird

Deckt mindestens die 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ab. Deckt nicht alle EPÜ-Mitgliedstaaten ab

– das europäische Patent muss in den

Ländern, die nicht Teil des UPCSystems sind, wie bisher validiert werden.

Das Einheitspatent fällt in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und ermöglicht eine Durchsetzung mit einer einzigen Klage in allen gegenwärtig 17 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Das Einheitspatent kann nicht durch Optout der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entzogen werden. Es kann durch eine einzige Klage in allen gegenwärtig 17 EU-Mitgliedstaaten vernichtet werden.

Nach dem Beginn des UPC Systems werden Einheitspatente automatisch in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen. Weiterhin werden auch konventionelle europäische Patente und SPCs (Supplementary Protection Certificates) in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts fallen, es sei denn, der Patentinhaber „optet“ das konventionelle europäische Patent und/oder das SPC „aus“. Opt-out bedeutet, dass das konventionelle europäische Patent/SPC für seine gesamte Lebenszeit aus der Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts entfernt wird und die nationalen Gerichte zuständig bleiben. Für Einheitspatente ist kein Opt-out möglich.

Ein Opt-out ist nur einmal möglich und kann vom Beginn der Sunrise Period an bis einen Monat vor Ende einer Übergangsphase von mindestens 7 Jahren beantragt werden. Der Opt-out ist nicht mehr möglich, wenn bereits ein Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängig ist.

Der Opt-out muss für alle EPÜ-Mitgliedstaaten eines konventionellen europäischen Patents beantragt werden.

Der Opt-out muss im Namen aller Patentinhaber beantragt werden. Er kann einmal zurückgenommen werden. Der Antrag muss bei der Kanzlei des Einheitlichen Patentgerichts in Luxemburg gestellt werden. Der Opt-out wird mit der Eintragung in das Register des Einheitlichen Patentgerichts wirksam.

Vorteile Opt-out – Einheitliches Patentgericht ist nicht zuständig Nachteile Opt-out – Einheitliches Patentgericht ist zuständig
Patentinhaber: Entfernt wirtschaftlich wichtige Patente aus der Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts Patentinhaber: Testet das einheitliche

Patentgericht mit weniger wichtigen

Patenten

Patentinhaber: Verhindert die Nichtigkeit eines europäischen Patents mit einer einzigen Klage in gegenwärtig 17 EUMitgliedstaaten auch nach dem Ende der

EPÜ Einspruchsfrist

Patentinhaber: Durchsetzung eines europäischen Patents mit einer einzigen

Klage in gegenwärtig 17 EUMitgliedstaaten

Patentinhaber: Geringere Litigation Kosten, wenn Verletzungsklagen nur in einem oder zwei EU-Mitgliedstaaten geplant sind. Patentinhaber: Höhere Litigation Kosten, wenn Verletzungsklagen in drei oder mehr EU-Mitgliedstaaten geplant sind.
Patentinhaber: Verzögert Nichtigkeit eines europäischen Patents Patentinhaber: Beschleunigt

Durchsetzung eines starken Patents

Patentinhaber /Verletzer: Bekannte und vorhersehbare Rechtsprechung der nationalen Gerichte Patentinhaber: Höhere Streitwerte und höhere erstattbare Kosten

Es ist wichtig, die Vorbereitungen jetzt zu beginnen:

  • Die Sunrise Period beginnt schon in wenigen Monaten.
  • Sie brauchen Zeit, um die bestehenden europäischen Patente durchzusehen und zu entscheiden, welche durch Opt-out der Zuständigkeit des neuen Gerichts entzogen werden sollen. Dies umfasst auch die Prüfung des Status der Eintragung der Inhaberschaft in den europäischen und nationalen Patentregistern.
  • Sie brauchen Zeit, um möglicherweise Anträge zur Übertragung von Rechten zu stellen, um das europäische und die nationalen Patentregister zu aktualisieren oder Erklärungen der Inhaberschaft zu erhalten.
  • Sie brauchen Zeit, um den gewünschten Opt-out mit gemeinschaftlichen Patentinhabern zu diskutieren.
  • Sie brauchen Zeit, um Patente zu diskutieren, die sie einlizenziert oder für welche sie (insbesondere ausschließliche) Lizenzen vergeben haben.

Dokumentenbibliothek

 

Rechtstexte
Hier finden Sie rechtliche Grundlagen, Gesetzestexte und verbindliche Formulare in englischer und (soweit vorhanden) in deutscher Sprache.

Einheitspatent / Unitary Patent

Europäische Patentverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012)
Sprachenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1260/2012)
Durchführungsordnung zum einheitlichen Paten​tschutz
Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz

Einheitliches Patentgericht / Unified Patent Court

​Protokollerklärung zur vorläufigen Anwendung des EPGÜ

Europäisches Patentübereinkommen (EPGÜ)
Gerichtssatzung (Anhang I)
Verfahrensordnung (konsolidierte Fassung, in Kraft seit 01.09.2022) 
​G​ebührentabelle (Gerichtskosten)

Einheitspatent / Unitary Patent
Hier finden Sie die vom EPA zum Einheitspatent herausgebrachten Informationen.

EPA Leitfaden zum Einheitspat​ent

Einheitliches Patentgericht / Unified Patent Court
Hier finden Sie wesentliche Informationen zum EPG/UPC sowie Hinweise zum opt-out.

UPC-Website: www.unified-patent-court.org
EPA-Website: Unified Patent Court

Standorte
Streitwert und Kostenerstattung

UPC Taskforce

Wenn Sie Fragen zum Einheitspatentsystem haben, können Sie sich gerne an unsere UPC-Taskforce wenden: upc@maiwald.eu