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Benutzen oder nicht benutzen – Ärgernis Wiederholungsmarke

Die sogenannte Benutzungsschonfrist in der Unionsmarkenverordnung soll dem Inhaber die Möglichkeit geben, seine Marke und damit ein wichtiges Marketinginstrument zu schützen, bevor das Produkt auf dem Markt fest etabliert ist. Immer wieder ärgerlich ist es, wenn Unternehmen diese Regelung ausnutzen und ihre Marken kurz vor Ablauf der Benutzungsschonfrist erneut anmelden, mit dem erkennbar alleinigen Ziel, den Ablauf der Benutzungsschonfrist zu umgehen. Dem hat die Beschwerdekammer des EUIPO nun in einem Fall einen Riegel vorgeschoben (EUIPO, Beschwerdekammer, Entscheidung vom 20. Dezember 2022, R 2018/2018-2 – WONG LO KAT). 

Sachverhalt

Die Marke „WONG LO KAT“ war sechs Tage vor Ablauf der Benutzungsschonfrist einer älteren Marke von demselben Inhaber für dieselben Waren mit demselben Zeichen neu angemeldet worden. Dieser Neuanmeldung vorausgegangenen war ein Löschungsverfahren gegen die ältere, identische Marke desselben Inhabers, in dem dieser die Benutzung letztlich nur für einen Teil der beanspruchten Waren nachweisen konnte. 

Entscheidung

Die Beschwerdekammer zog die Grundsätze aus der Monopoly Entscheidung des EuG heran (EuG, Urt. v. 21. April 2021, T-663/19 – Monopoly) und befand, dass Wiederholungsanmeldungen zwar nicht grundsätzlich als bösgläubig anzusehen seien. In die Beurteilung, ob die Neuanmeldung bösgläubig erfolgt sei, müssten aber die Beweggründe für die Neuanmeldungen und die Chronologie der Ereignisse einbezogen werden. Die Beweislast liege zwar beim Antragsteller. Der Inhaber sei aber in der besten Position, der Kammer gegenüber seine Strategie hinter der Neuanmeldung und damit im Zusammenhang stehende berechtigte Interessen darzulegen. Dazu habe sich der Markeninhaber aber nicht geäußert und die Kammer könne keine legitimen Beweggründe erkennen. Im Gegenteil sei die Tatsache, dass der Inhaber die Marke für alle Waren neu angemeldet habe, obwohl er in dem Löschungsverfahren Benutzung nur für eine Teil der Waren habe nachweisen können, ein Anzeichen dafür, dass der Inhaber über die Neuanmeldung versucht habe, die Folgen des Benutzungszwangs zu umgehen. Auch der Zeitpunkt der Neuanmeldung sechs Tage vor dem Ablauf der Benutzungsschonfrist der älteren Marke sprach für Bösgläubigkeit. Die Neuanmeldung war daher zu löschen.

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zusammen mit der Möglichkeit, Anmeldungen für Oberbegriffe wie Software oder chemische Erzeugnisse mit einem sehr weiten Schutzbereich ohne Beschränkung auf eine bestimmte Industrie oder einen speziellen Einsatzbereich vorzunehmen, führt zusammen mit der Ausdehnung der Benutzungsschonfrist über bösgläubige Wiederholungsmarken zu einer ungerechtfertigten Sperrwirkung von Marken, die mit dem Benutzungserfordernis eigentlich gerade vermeiden werden soll. Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden hier nicht zu restriktiv vorgehen und eine ersichtlich bösgläubige Anmeldung auch dann als solche einstufen, wenn das Warenverzeichnis der alten und das der neuen Marke nicht hundertprozentig übereinstimmen. Selbstverständlich gibt es gute Gründe, eine Marke neu anzumelden. Wer hier aber redliche Absichten verfolgt, wird sich ja auch nicht schwer tun, diese dem Amt zu erklären.      

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz