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Zulässige Antragsänderung in der Berufungsinstanz und Kostentragungspflicht bei äquivalenter Patentverletzung trotz obsiegens

Wie das OLG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18. März 2021 – 2 U 18/19) in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Spruchpraxis festgestellt hat, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Antragsänderung durch Beschränkung der Klage auf die Verletzung des Klagepatents in einer zwischenzeitlich beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.

Dies stellt nach den Ausführungen des OLG Düsseldorf keine Klageänderung gem. § 263 ZPO dar, sondern allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO, die auch ohne weiteres im Berufungsverfahren zulässig sei. § 533 ZPO finde insoweit keine Anwendung. Die Klägerin stütze ihr Begehen weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht.

Das OLG Düsseldorf hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels eine Verletzung des Klagepatents unter Bejahung der Voraussetzungen der Äquivalenz bejaht. Nachdem die Klägerin jedoch erstmals im Berufungsverfahren substantiiert zur Voraussetzung der Gleichwirkung vorgetragen habe, und damit im Ergebnis auch das OLG überzeugen konnte, wurde sie dennoch verpflichtet, die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Anmerkungen:

Die Zulässigkeit der Antragsänderung in der Berufungsinstanz nach zwischenzeitlich abgeschlossenem Rechtsbestandsverfahren oder freiwilliger Beschränkung ist aus Patentinhabersicht zu begrüßen.

Zur Vermeidung einer negativen Kostenentscheidung, deren Höhe abhängig vom Streitwert durchaus beachtlich sein kann, gilt es jedoch zu beachten, dass in Fällen von gegebenenfalls in Betracht kommender äquivalenter Patentverletzung bereits in der ersten Instanz substantiiert zu den Voraussetzungen der Äquivalenz (ggf. auch durch Vorlage von Privatgutachten) vorgetragen wird.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Dr. Christian Meyer

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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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