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UWG n.F.: Rettung des fliegenden Gerichtsstandes – Gescheiterter Versuch des LG Düsseldorf

Wie an dieser Stelle berichtet (vgl. Beitrag vom 15. Sep. 2020), ist eine der wohl am meisten diskutierten Änderungen des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs die Einschränkung des Anwendungsbereichs des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ mit Wirkung ab dem 2. Dezember 2020.

Nach alter Rechtslage konnten UWG-Verstöße bei jedem Gericht geltend gemacht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Zuwiderhandlung begangen wurde bzw. sich diese auswirkte (sog. fliegender Gerichtsstand).  Bei Verstößen beispielsweise im Internet war somit de facto die Zuständigkeit aller Landgericht in Deutschland eröffnet. Dies Auswahl eines für den jeweiligen Fall vermeintlich günstigen Gerichtsstandortes seitens des Antragstellers wurde von der Anwaltschaft gerne und extensiv genutzt.

Nach § 14 Abs. 2 UWG n.F. sind hiervon nun jedoch nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Vermeidung von Missbrauch „Rechtstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ und „in Telemedien“, mithin in der Praxis sehr relevanten Anwendungsbereichen, ausgeklammert.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15. Januar 2021, Az. 38 O 3/12, GRUR-RS 2021, 402) wegen diverser irreführender Aussagen im Internet einen Versuch unternommen, die bisherige Praxis ein Stück weit aufrechtzuerhalten und seine Zuständigkeit trotz der Neuregelung und Sitz des Antragsgegners in Rheinland-Pfalz angenommen. Zur Begründung hat das LG angeführt, dass die Ausnahme des § 14 Abs. 2, S. 3 Nr. 1 UWG „entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut“ nicht einschlägig sei. Die Norm müsse einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nur solche Zuwiderhandlungen ausgeklammert sind, die „zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in den Telemedien erfordern“ und „bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden können“. Das LG sieht seine Auslegung gestützt in Sinn und Zweck der Norm, der ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien darin bestehe, missbräuchliche Abmahnungen im Online-Handel zu verhindern.

Kurz darauf hat sich das OLG Düsseldorf offenbar veranlasst gesehen, der Lesart des LG Düsseldorf deutlich entgegenzutreten (Beschluss v. 16. Februar 2021, Az. I-20 W 11/21). Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde hinsichtlich des vorgenannten Verfahrens hat das OLG diese als unstatthaft verworfen und sich sodann gleichwohl zur Frage der Zuständigkeit des LG unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstandes geäußert und angeführt, dass gegen die vom LG vorgenommen Auslegung des § 14 Abs. 2 UWG n.F. erhebliche Bedenken bestünden.

Im Ergebnis erteilt das OLG der vom LG vorgenommenen teleologischen Einschränkung der Vorschrift eine klare Absage. Unter Berufung auf den Willen des Gesetzgebers kommt das OLG zu dem Schluss, dass die vom LG vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 14 Abs. 2 UWG gerade nicht gewollt war.

Es bleibt abzuwarten, welcher Lesart der Vorschrift des § 14 Abs. 2 UWG sich die anderen Instanzgerichte anschließen werden und welche am Ende durch den Bundesgerichtshof bestätigt werden wird.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Dr. Christian Meyer

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