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Und noch einmal: Quadratische Verpackung für Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt

Nachdem der BGH bereits in einem früheren Urteil festgestellt hatte, dass die quadratische Verpackung für Schokolade nicht durch die Art der Ware selbst bedingt ist und deshalb aus dem Markenregister zu löschen wäre (BGH-I ZB 105/16 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I), hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob diese Form der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (BGH-I ZB 42/19 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des BPatG als Vorinstanz, dass die quadratischen Grundflächen als das einzige wesentliche Merkmal der Verpackung der Schokolade keinen wesentlichen Wert im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verliehen. Maßgeblich für die Beurteilung dieses Schutzhindernisses seien Kriterien wie die Art der in Rede stehenden Waren, der künstlerische Wert der Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreiche.

Bei der betroffenen Schokolade habe die quadratische Form der Verpackung aber keinen besonderen künstlerischen Wert und führe auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden gegenüber ähnlichen Produkten. Die Vermarktung mit dem bekannten Satz „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ könne zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt werde. Dies liege dann aber daran, dass Verbraucher in der quadratischen Form der Ware einen Herkunftshinweis der Schokolade als aus einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Das werde durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht erfasst.

Die Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Eine andere Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass einer Marke ihr eigener Erfolg zum Verhängnis werden könnte. So würde die als Marke noch unbekannte Form einer Ware zunächst unproblematisch eingetragen. Die Marke könnte aber gerade dann gelöscht werden, wenn sie bekannt wird und damit ihre Funktion als Herkunftshinweis in besonderem Maße erfüllt. Verbraucher kaufen dann zwar das Produkt mit dieser Form, aber nicht wegen der Form, sondern aus von der Form unabhängigen Gründen wie Erwartung an Geschmack, Qualität etc.. Es ist dann aber eben nicht die Form, die der Ware einen besonderen Wert verleiht.

Unternehmen sollten sich daher ermutigt fühlen, ihre Produktverpackung unter Umständen nicht nur als Design, sondern auch als Marke anzumelden.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz