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Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung

Neben dem Verbot von Werbegaben nach § 7 HWG (siehe den Blog-Beitrag vom 3. August 2021) ist bei der Arzneimittelwerbung u.a. auch der Katalog von Pflichtangaben nach § 4 HWG zu beachten.

Außer den in § 4 Abs. 1 HWG aufgezählten Angaben, wie u.a. Namen oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Zusammensetzung, sowie Anwendungsgebiet, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen ist bei einer Werbung außerhalb von Fachkreisen, d.h. gegenüber Verbrauchern, auch der allgemein bekannte Zusatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker“ (gem. § 4 Abs. 3 HWG) bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend (sog. Mindestinformationskern).

Um sicherzustellen, dass die vorstehenden Angaben vom Verbraucher auch gesehen werden, müssen diese nach dem Willen des Gesetzgebers von den übrigen Werbeaussagen „deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar“ sein (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 a.E. sowie § 4 Abs. 4 HWG).

Bei der konkreten Gestaltung einer Werbung (im Internet oder in Papierform) stellt sich dann mitunter jedoch die Frage, wie diese Vorgaben im Einzelnen umzusetzen sind, was idR nicht leicht zu beantworten ist. Regelmäßig finden daher entsprechende Werbeanzeige nach Beanstandung durch einen Mitbewerber oder einen Verbraucherverband Zugang zur Beurteilung durch ein zuständiges Gericht.

So hat das OLG Köln im letzten Jahr beispielsweise hinsichtlich der Platzierung der notwendigen Pflichtangaben ausgeführt, dass bei einer sich über eine Doppelseite erstreckenden Werbung für ein apothekenpflichtiges Arzneimittel eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei. Hierbei sei maßgeblich, ob der Verbraucher die beiden Seiten als einheitliche Werbung oder als zwei eigenständige Anzeigen wahrnehme. Im konkreten Fall hat das OLG die Einschätzung des LG bestätigt, wonach aufgrund der grafischen Gestaltung keine einheitliche Werbung auf der Doppelseite vorliege und die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Urteil v. 26. Juni 2020, Az. 6 U 17/20; Vorinstanz: Urteil v. 7. Januar 2020, Az. 81 U 90/19). Entsprechende Beurteilungen hinsichtlich einer Werbung in Printmedien kann hingegen von einer Beurteilung einer Werbung im Internet unter Umständen abweichen.

So hat der BGH für eine schlagwortartige Werbung im Internet entschieden, dass es ausreiche, wenn die Pflichtangaben nicht in einer Anzeige auf einer Internetseite direkt, sondern über einenklar erkennbaren Link aufrufbar sind, wenn diese dort ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar sind (Urteil vom 6. Juni 2013, Az. I ZT 2/12). Das OLG Köln hat in einer weiteren Entscheidung angeführt, dass es nicht ausreichend sei, wenn im Rahmen einer umfangreichen Werbung im Internet für mehrere Arzneiprodukte die Pflichtangaben erst nach dem Impressum, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung am Ende der Seite erfolge, so dass der Nutzer erst hierhin durchscrollen müsse (Urteil v. 13. März 2020, Az. 6 U 201/19). Offen gelassen wurde hingegen die Beantwortung der grundlegenden Frage, ob entsprechende Pflichtangaben für mehrere Arzneiprodukte zusammengefasst werden dürfen.

Die angeführten Beispiele der Rechtsprechung zeigen anschaulich, dass sich auch hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbeanzeigen für Arzneimittel nach dem HWG eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Stattdessen bedarf es einer Prüfung im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung der zuständigen Obergerichte.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Dr. Christian Meyer

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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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