Der Bundesgerichtshof hat kürzlich in zwei Rechtsbeschwerdeverfahren klargestellt, dass, auch wenn der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für ein Designnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. § 34a Abs. 5 Satz 2 DesignG in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und § 33 Abs. 1 RVG), der Regelgegenstandswert für ein solches Verfahren auf 50.000 EUR festzusetzen ist, wenn es an Anhaltspunkten für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Designinhabers an der Aufrechterhaltung seines Designs fehlt (Beschlüsse vom 28. Mai 2020, Az. I ZB 25/18 (BPatG) und Az. I ZB 26/18 (BPatG)).
Damit tritt der Bundesgerichtshof der wiederholt vertretenen Auffassung des Bundespatentgerichts und Teilen der Literatur entgegen, wonach der Gegenstandswert eines Designnichtigkeitsverfahrens nach § 34a DesignG höher zu bewerten sei, als derjenige eines markenrechtlichen Löschungsverfahrens nach §§ 50, 54 MarkenG. Entsprechend wurde vom Bundespatentgericht für das Designnichtigkeitsverfahrens, unter Hinweis darauf, dass ein eingetragenes Design sich auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses und damit auf das Erzeugnis selbst beziehe, während sich die Hauptfunktion der Marke, auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen beziehe, regelmäßig eine Verdopplung des im markenrechtlichen Löschungsverfahrens allgemein angenommenen Gegenstandswerts von 50.000 EUR angenommen.
Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof die Bemühungen des Bundespatentgerichts unterstützt, einen Regelgegenstandswert auch im Designnichtigkeitsverfahren zu etablieren. Zugleich hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass ein solcher Regelgegenstandswert nicht ohne Weiteres doppelt so hoch zu bemessen ist, wie im markenrechtlichen Löschungsverfahren.
Es ist davon auszugehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht künftig in Designnichtigkeitsverfahren einen Regelgegenstandswert von 50.000 EUR zugrunde legen werden, was angesichts der bisher teils auch deutlich geringeren Gegenstandswerten in solchen Verfahren allgemein zu einer Erhöhung des Kostenrisikos für die Beteiligten führen dürfte.