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Stellt die Verwendung des Begriffs „Webinar“ eine Markenverletzung dar?

Seit ein paar Tagen kursieren im Netz die Gerüchte über eine Abmahnwelle aufgrund auf der Marke „Webinar“. Was ist dran?

Tatsächlich ist der Begriff „Webinar“ als Marke geschützt. Die in Deutschland älteste Marke wurde im Jahr 2003 eingetragen und zwar u.a. für „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen“. Begeht nun jeder, der den Begriff „Webinar“ im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Online Seminars verwendet, eine Markenverletzung?

Wir meinen, nicht unbedingt. Denn auch wenn die Benutzung einer eingetragenen Marke für die geschützten Produkte ohne Zustimmung des Markeninhabers in aller Regel eine Markenverletzung darstellen wird, ist dies nicht zwingend der Fall.

Markenmäßige Verwendung

Voraussetzung einer Markenverletzung ist zunächst, dass der angebliche Verletzer das fragliche Zeichen auch markenmäßig verwendet. Der Verbraucher muss also glauben, das Zeichen soll darauf hinweisen, dass diese Dienstleistung von einem ganz bestimmten Unternehmen stammt. Auch wenn das im Jahre 2003 möglicherweise nicht der Fall gewesen sein mag, verstehen Verbraucher unserer Ansicht nach zumindest heute unter „Webinar“ keinen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter, sondern nur die ganz allgemein verwendete Bezeichnung für ein Online Seminar.

Rechtserhaltende Benutzung

Weitere Voraussetzung wäre, dass der Inhaber der Marke nachweisen kann, dass er oder ein Lizenznehmer die Marke in den letzten 5 Jahren benutzt hat. Dafür ergeben sich dem ersten Anschein nach keine Hinweise.

Verfall

Außerdem müsste die Marke rechtsbeständig sein. Daran bestehen Zweifel, weil sich die Marke inzwischen zu dem allgemein verwendeten Begriff für Online Seminare entwickelt haben dürfte. Wenig überraschend wurde am 3. Juli 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Löschung dieser Marke wegen Verfalls eingereicht. Wie über diesen Antrag entschieden wird und was mit weiteren Marken geschieht, die den Bestandteil „Webinar“ beinhalten, bleibt natürlich abzuwarten.

Rechtsmissbrauch

Und schließlich wäre da der Gedanke des Rechtsmissbrauchs, wenn der Begriff „Webinar“ seit Jahren im ganzen Land verwendet wird, ohne dass dies vom jeweiligen Inhaber der Marke beanstandet wurde, nun auf einmal aber zu Hauf Abmahnungen ausgesprochen würden.

Fazit

Sollten Sie tatsächlich eine Abmahnung erhalten, dürfte also doch einiges dagegen sprechen, dass diese Abmahnung vor Gericht durchsetzbar wird.        

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz