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Keine Verwechslungsgefahr trotz Zähneknirschen

In einer weiteren Entscheidung hat das Bundespatentgericht die Voraussetzungen für die Annahme von Zeichenähnlichkeit geschärft, wenn die Zeichen nur in beschreibenden Bestandteilen übereinstimmen (BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2021, 30 W (pat) 503/20 – dental.h/DENTAL X

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt ein Widerspruch gegen die Marke „dental.h“ basierend auf der Marke „DENTAL X“ für u.a. Dienstleistungen eines Dentallabors zugrunde. Das DPMA wies den Widerspruch zurück, die Beschwerde vor dem BPatG hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Urteil

Das Element „DENTAL“ steht bekanntlich für Waren oder Dienstleistungen im Bereich „Zahn-“ und ist damit für sich allein betrachtet beschreibend in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen. Der weitere Bestandteil der Widerspruchsmarke, der Buchstabe „X“ ist dagegen nicht beschreibend, das Gesamtzeichen „DENTAL X“ damit zwar zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Damit stimmen die Zeichen „dental.h“ und „DENTAL X“ aber gerade nur in dem beschreibenden Element „DENTAL“ überein. In den jeweils nicht beschreibenden Bestandteilen, den Buchstaben „X“ und „h“ unterscheiden sie sich. Das Gericht lehnt daher folgerichtig die Annahme von hinreichender Zeichenähnlichkeit und damit von Verwechslungsgefahr auch bei Dienstleistungsidentität ab.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Das beschreibende Wort „DENTAL“ in Alleinstellung hätte die Widersprechende nicht für sich als Marke monopolisieren können. Könnte sich die Widersprechende dann auf Zeichenähnlichkeit auch in den Fällen berufen, in denen ein anderes Zeichen eben genau nur in diesem in Alleinstellung ja nicht schutzfähigen Bestandteil mit der Widerspruchsmarke übereinstimmt, würde dies den Wertungen des Markenrechts zuwiderlaufen. Ein Widerspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn eben auch die weiteren, nicht-beschreibenden Bestandteile der Marken zumindest ähnlich sind.

Das BPatG trägt mit dieser Entscheidung dazu bei, die Unklarheiten zu beseitigen, die das INJEKT/INJEX Urteil des Bundesgerichtshofs in 2020 ausgelöst hatte. Der BGH entschied darin, dass beschreibende Angaben bei einem Vergleich der Zeichen nicht außer Acht gelassen werden dürften und den Gesamteindruck mitprägen könnten. Nun dürfte davon auszugehen sein, dass beschreibende Angaben bei dem Vergleich der Zeichen zwar nicht völlig ignoriert werden können. Die Übereinstimmung der Zeichen allein in diesen beschreibenden Bestandteilen wird für die Annahme von Zeichenähnlichkeit allerdings nicht genügen, wenn die weiteren Bestandteile der Marken nicht ebenfalls zumindest ähnlich sind.

Und ganz grundsätzlich gilt natürlich, dass gut beraten ist, wer sich von vorn herein eine starke, nicht beschreibende Marke aussucht und solche Diskussionen damit bereits im Ansatz vermeidet.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz