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Sieg für Lego – Hoffnung für technisch bedingte Designs?

Nachdem die Luft für technische bedingte Designs infolge der aktuellen Rechtsprechung recht dünn geworden war, gibt ein Urteil des EuG vom 24.3.2021 (Aktenzeichen T-515/19) nun etwas Hoffnung.

Sachverhalt

Im Jahr 2010 hatte das dänische Unternehmen Lego A/S das folgende EU Design angemeldet:

Im Jahr 2016 stellte die Delta Sport Handelskontor GmbH dagegen einen Nichtigkeitsantrag mit der Begründung, das Design sei rein technisch bedingt. Die Beschwerdeabteilung des EUIPO teilte diese Ansicht und erklärte das Design für nichtig.

Urteil

Das EuG hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Zum einen sei von der Beschwerdekammer des EUIPO zugunsten von Lego eine bestimmte Ausnahmeregelung nicht geprüft worden, nach der Designschutz möglich ist für Gegenstände, die dem Zusammenbau oder der Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems dienen. Außerdem, und dies dürfte für Designs außerhalb des Ausnahmetatbestands der modularen System deutlich wichtiger sein, dürfe ein Design nur dann für nichtig erklärt werden, wenn wirklich alle seine Merkmale ausschließlich technisch bedingt sind. Hier habe die Beschwerdekammer aber die glatte Oberfläche des Bausteins bzw. die Frage, ob diese eine technische Funktion habe, nicht hinreichend berücksichtigt.

Fazit

Das Urteil stellt sicher keine völlige Trendwende in der derzeitigen Handhabung technisch bedingter Designs dar. Immerhin zwingt es aber die zuständigen Behörden, wirklich alle Merkmale eines Designs genau zu betrachten und auf ihre technische Bedingtheit hin zu überprüfen. Ein kleiner Hoffnungsschimmer für technische Designs also.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz