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Gewährung von Payback-Punkten als unzulässige Werbegabe

Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Klägerin, ein klagebefugter Verband, gestützt auf §§ 8, 3, 3a UWG iVm § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, Unterlassung des als wettbewerbswidrig beanstandeten Verhaltens der Klägerin.

Konkret beliefert die Beklagte Apotheken mit Arzneimitteln und betreibt daneben die Smartphone App „deine Apotheke“ und bietet ihren Kunden die Teilnahme an der App an. Gegenüber Endverbrauchen bewarb die Beklagte den Nutzen ihrer App mit verschiedenen Werbeangaben, mit denen u.a. die Gewährung von 50 Paypack-Punkten für die Nutzung der Vorbestellfunktionüber die App in Aussicht gestellt wurde, was einem Gegenwert von 0,50 EUR entspricht.

Das Landgericht Mannheim gab der Klage statt (Urteil v. 25. Februar 2021, Az. 25 O 37/20) und beurteilte die Gewährung von 50 Paypack-Punkten als unzulässige Werbegabe.

Das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot von Werbegaben soll die Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung schützen. Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) sind daher unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produkts oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten.

Auch wenn – zwischen den Parteien unstreitig – mit der streitgegenständlichen App keine verbindliche Vorbestellung möglich ist und ein Kaufvertrag über rezeptpflichtige Arzneimittel erst in einem späteren Schritt vor Ort vollzogen wird, bejahte das Landgericht einen hinreichenden Produktbezug und bejahte die Förderung eines Anreizes zur Abgabe von u.a. rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch die gewährte Vergünstigung von 50 Payback-Punkten. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass der Apothekenkunde, der sich mittels einer ärztlichen Verordnung über die streitgegenständliche App an eine lokale Apotheke wendet und dort rezeptpflichtige Arzneimittel vorbestellt, diese im Regelfall nicht nur später dort erwerben wird, sondern sein weiteres Verhalten danach ausrichtet, dass er auch beim nächsten Mal erneut Punkte im Gegenwert von 0,50 EUR erhält. Auch eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und Mitwerber im Sinne des § 3a UWG wurde durch das Landgericht bejaht.

Wie die Anzahl der Entscheidungen zum HWG zeigt, stehen die werbenden pharmazeutischen Unternehmen unter steter Beobachtung der Wettbewerber und auch der Verbände. Das vorliegende Urteil reiht sich in eine Liste von Entscheidungen ein, die die Anforderungen an die Bewerbung von entsprechenden Produkten durch pharmazeutischen Unternehmen erhöhen. Besondere Beachtung sollte dabei stets dem hier diskutierten Verbot von Werbegaben nach § 7 HWG gelten.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Dr. Christian Meyer

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Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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