Die gerichtliche Reichweite des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) war von Anfang an ein kontrovers diskutiertes Thema. Einige Praktiker vertraten die Auffassung, dass das EPG auch von der so genannten „long-arm“-Gerichtsbarkeit profitiert, d.h. dass das Gericht in der Lage ist, Rechtsmittel im Zusammenhang mit Verletzungen der nationalen Teile europäischer Patente in Ländern zu verhängen, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, aber Mitglieder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind.
Dies könnte zum Beispiel für Länder wie Norwegen, die Schweiz, die Türkei und das Vereinigte Königreich gelten. In ihrer bahnbrechenden Entscheidung Fujifilm gegen Kodak entschied die Düsseldorfer Lokalabteilung des EPG, dass sie auch für Verletzungsklagen zuständig ist, die den britischen Teil eines europäischen Patents betreffen.
In diesem Artikel erläutern wir den Hintergrund und die möglichen Auswirkungen dieses Urteils und kommentieren die jüngste Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache BSH Hausgeräte gegen Electrolux, die den Düsseldorfer Ansatz und damit die größeren Befugnisse des UPC „bestätigt“, aber auch in Bezug auf nationale Gerichte und Patente in Nicht-EU-Ländern erweitert.