Die deutsche Rechtsprechung entwickelt die Schadensberechnung in Patentverletzungsverfahren weiter. Im Mittelpunkt steht zunehmend die Frage, ob und in welchem Umfang auch spätere Umsätze und Gewinne in die Berechnung einbezogen werden können, die nicht unmittelbar aus dem ersten Verkauf eines patentverletzenden Produkts stammen.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des OLG Karlsruhe und des LG München I zeigen: Eine Patentverletzung kann wirtschaftliche Chancen eröffnen, die über den eigentlichen Verletzungszeitraum oder den ersten Vertriebsvorgang hinauswirken. Solche sogenannten „Springboard-Effekte“ können etwa bei installierten Produktbasen, Verbrauchsmaterialien, Wartungs- und Serviceverträgen, Leasingmodellen oder auch bei nach Ablauf des Patents erzielten Umsätzen relevant werden.
Entscheidend ist dabei nicht, ob jede spätere Transaktion selbst eine Patentverletzung darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein ausreichender kausaler und wirtschaftlicher Zusammenhang zu einer patentverletzenden Handlung besteht, die innerhalb des territorialen und zeitlichen Schutzbereichs des Patents begangen wurde. Die deutsche Schadensberechnung bleibt dabei kompensatorisch; punitive damages werden nicht eingeführt. Die Gerichte berücksichtigen jedoch stärker die wirtschaftliche Realität von Geschäftsmodellen, bei denen der eigentliche Wert der Verletzung erst in nachgelagerten Erlösströmen sichtbar wird.
Besonders relevant ist diese Entwicklung für Unternehmen mit langlebigen Produkten, Plattform- oder Installed-Base-Geschäftsmodellen sowie wiederkehrenden Umsätzen aus Verbrauchsmaterialien, Wartung, Leasing oder Serviceleistungen. Für Patentinhaber bedeutet dies, dass Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche frühzeitig auch auf solche Folgeumsätze ausgerichtet werden sollten. Für Beklagte rücken Kausalität, alternative nichtverletzende Nutzungsmöglichkeiten und die Unterbrechung der Kausalkette stärker in den strategischen Fokus.
Der Beitrag von Dr. Christian Meyer und Heike Röder-Hitschke erläutert die jüngste Rechtsprechung und zeigt, warum Schadensersatzfragen in deutschen Patentverletzungsverfahren künftig eine noch größere praktische Bedeutung haben werden.