Artikel aus dem Maiwald Blog

Alle Einträge ansehen

OLG München: Beginn der Monatsfrist zur Erhebung einer Restitutionsklage

Mit Urteil vom 30. Juli 2020 (Az. 29 U 706/19) hat das OLG München festgestellt, dass die Monatsfrist für die Erhebung einer Restitutionsklage nicht erst mit der Zustellung, sondern bereits mit der Verkündung der letztinstanzlichen Vernichtungsentscheidung in Anwesenheit des Verletzungsbeklagten und Restitutionsklägers beginnt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten im Rahmen einer Restitutionsklage um den Bestand eines Markenverletzungsurteils des LG München I, welches der Restitutionsbeklagten rechtskräftig Ansprüche wegen einer Markenverletzung gegen die Restitutionsklägerin zusprach. Die Restitutionsbeklagte ist zudem Inhaberin einer weiteren, identischen deutschen Wortmarke. Durch Beschluss vom 18. Oktober 2018 wies das BPatG die Beschwerde der Restitutionsbeklagten gegen die Teillöschung dieser Marke durch das DPMA zurück. Der Beschluss des BPatG wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2018 verkündet. Die Restitutionsklägerin war bei der Verkündung anwesend. Die Zustellung des Beschlusses durch das BPatG erfolgte am 28. Januar 2019. Die Restitutionsklage wurde am 15. Februar 2019 eingereicht.

Die Restitutionsbeklagte ist der Auffassung, die Restitutionsklage sei unzulässig, da die Restitutionsklägerin bereits durch die Verkündung des sofort rechtskräftigen Beschlusses durch das BPatG am 18. Oktober 2018 Kenntnis vom vermeintlichen Restitutionsgrund erlangt habe.

Urteil

Das OLG München folgte der Auffassung der Restitutionsbeklagten. Gemäß §§ 586 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 580 Nr. 6 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem die Partei von dem Restitutionsgrund Kenntnis erlangt hat, nicht jedoch vor eingetretener Rechtskraft des angegriffenen Urteils. Sofern es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, beginnt die Monatsfrist folglich bereits mit der Verkündung der Entscheidung. Da die Restitutionsklägerin bei der Verkündung anwesend war, liegt die Kenntnis von den die Wiederaufnahme rechtsfertigenden Umständen bereits zum Verkündungszeitpunkt vor. Auf die Zustellung der Entscheidung kam es somit nicht an, da der Beschluss mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 MarkenG oder einem der in § 83 Abs. 3 MarkenG aufgezählten, schweren Verfahrensmängel sofort mit der Verkündung nach § 79 Abs. 1 S. 1 MarkenG rechtskräftig wurde.

Anmerkung

Verletzungsbeklagten ist in solchen Fällen somit dringend zu raten, bei der Einreichung der Restitutionsklage nicht erst auf die Zustellung der Vernichtungsentscheidung zu warten.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen

Autoren

Tobias Matschke

Principal

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz