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EU-Kommission –Konsultationen zu Zwangslizenzen und zur Überarbeitung des Rahmens für standardessentielle Patente

Teil 1- Zwangslizenzen

Das Thema geistiges Eigentum bleibt im Fokus der EU-Kommission.

Die aktuellen Konsultationen und Sondierungen, welche bereits im Aktionsplan für geistiges Eigentum der EU-Kommission angekündigte Vorschläge betreffen, beziehen sich neben den Zwangslizenzen auch auf standardessenzielle Patente (SEP). Bereits im vergangenen Monat hatte die Kommission mit einer Sondierung zum rechtlichen Rahmen von ergänzenden Schutzzertifikaten eine Vereinheitlichung oder Harmonisierung angeregt.

Mit der Initiative zu den Zwangslizensierungen soll eine Überarbeitung des Rahmens für die Zwangslizenzierung von Patenten in der EU angestoßen werden, welcher das derzeit durch unterschiedliche Verfahren geregelte und umgesetzte Prozedere harmonisieren soll.

Hintergrund der Initiative sind die Erfahrungen mit der Diskussion um den sogenannten TRIPS-Waiver und die fragmentierten Rechtsvorschriften über die Zwangslizenzierung von Patenten in der EU. Das TRIPS-Übereinkommen, insbesondere die Artikel 31 und 31a sowie der Anhang, erlauben es den WTO-Mitgliedern, die Benutzung des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Patentinhabers zuzulassen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die für derartige Lizenzen geltenden Bedingungen und Verfahren (beispielsweise in Bezug auf Umfang oder Festlegung von Lizenzgebühren) sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was zu Rechtsunsicherheit führt. Den Blick richtet die Kommission auf Krisenbewältigung (z.B. für die grenzüberschreitende Herstellung und den Vertrieb pharmazeutischer Produkte, wie Impfstoffe).

In dem Sondierungspapier wird sowohl die Möglichkeit legislativer als nicht-legislativer Maßnahmen erwogen. Wie sich jedoch aus der Beschreibung der Initiative ergibt, ist ein Legislativvorschlag wahrscheinlich.

Die Kommission erkennt an, dass die Erteilung von Zwangslizenzen erhebliche Auswirkungen für den betroffenen Patentinhaber mit sich bringt: Die Vergütung, auf welche der Rechteinhaber Anspruch hat kann deutlich geringer ausfallen als der Betrag, der unter anderen Umständen hätte vereinbart werden können.

Kommentar

Zwangslizensierungen sollten weiterhin eine außerordentliche Maßnahme sein, die als letztes Mittel in Fällen ergriffen wird, in denen freiwillige Vereinbarungen nicht getroffen werden können.

Sofern eine konvergentere, besser vorhersehbare und harmonisierte Regelung geschaffen werden soll, muss sich diese auf konkrete Ausnahmefällen beschränken, welche klar definiert sind.

Es besteht die Möglichkeit, sich zu dieser Sondierung zu äußern.

Geistiges Eigentum – überarbeiteter Rahmen für Zwangslizenzierung von Patenten

Frist für Rückmeldungen: 29 April 2022

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Autoren

Dr. Gisela Grabow

Counsel

Lawyer (England/Wales)