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Stolperstein rechtserhaltende Benutzung – Eidesstattliche Versicherung auf europäischer Ebene ohne weitere Nachweise wertlos

Das EuG hat bestätigt, dass eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers allein für den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer EU Marke nicht ausreicht (EuG, Urt. v. 12.03.2020 – T-321/19). Die betroffene Marke wurde deshalb gelöscht.

Sachverhalt

Eine EU Marke wurde in 2011 u.a. für Spielautomaten eingetragen. 2016 wurde die Marke mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls angegriffen und dementsprechend in 2019 wegen Nichtbenutzung vom EUIPO gelöscht. Zum Nachweis der Benutzung hatte die Inhaberin der Marke eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers und Fotos von Spielautomaten vorgelegt.   

Urteil

Das Gericht hielt die eingereichten Unterlagen für nicht ausreichend. Insbesondere seien keine Lieferscheine, Bestellungen, Verkaufszahlen oder Rechnungen als Beweise für die erfolgte Benutzung vorgelegt worden. Das Erfordernis der rechtserhaltenden Benutzung bedeute zwar nicht, dass der kommerzielle Erfolg oder die wirtschaftliche Strategie eines Unternehmens bewertet werde. Auch sei eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Bei der Beurteilung ihres Beweiswerts sei aber die Glaubhaftigkeit darin enthaltener Informationen zu prüfen. Ohne weitere, die Versicherung stützende Unterlagen erbringe sie keinen hinreichenden Nachweis, da sie im eigenen Interesse abgegeben werde.

Praxistipp

Die rechtserhaltende Benutzung von Marken bereitet immer wieder große Probleme, weil die Anforderungen an die vorzulegenden Informationen und Unterlagen unterschätzt werden. Kann die Benutzung einer EU Marke nicht nachgewiesen werden, gehen auf diese Marke gestützt Verfahren bereits deshalb verloren. Schlimmstenfalls können Marken sogar gelöscht werden. Eine eidesstattliche Versicherung des Inhabers allein hilft da nicht weiter. Ihr Beweiswert wird als gering eingestuft, da sie im eigenen Interesse abgegeben wird und nicht aus einer unabhängigen Quelle stammt. Um solche Erklärungen also durch weitere Unterlagen stützen zu können, sind Inhaber von EU Marken gut beraten, bereits ab Eintragung der Marke kontinuierlich alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Benutzung ihrer Marke zu sammeln. Als Inhaber einer EU Marke sollte man jederzeit in der Lage sein, genau anzugeben, in welchem Jahr man in welchem Land der EU welche Stückzahlen von Produkten der geschützten Marke verkauft und welchen Umsatz man damit erzielt hat. Beispielhafte Rechnungen müssen für jedes Jahr genauso vorgelegt werden können wir Fotos der relevanten Produkte mit der darauf angebrachten Marke.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Susanna Heurung

Partnerin

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz