Die Große Beschwerdekammer des EPA hat in G 2/24 klargestellt, dass ein Streithelfer in Beschwerdeverfahren nach dem EPÜ nur eine abhängige Partei bleibt und das Verfahren nach Rücknahme aller Beschwerden nicht eigenständig fortführen darf. Hintergrund war T 1286/23, in dem der Streithelfer erst im Beschwerdeverfahren zulässig beigetreten war. Obwohl die zuständige Beschwerdekammer erwog, dem Streithelfer eine eigenständige Beschwerdeführerstellung zuzugestehen, bestätigte die Große Beschwerdekammer die bestehende Rechtsprechung (u. a. G 3/04): Nach Rücknahme aller Beschwerden ist das Verfahren zu beenden; ein Streithelfer erlangt keine unabhängige Partei‑ oder Beschwerdeführerstellung im Sinne von Art. 107 Satz 1 EPÜ.