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Deutschland: Faustregeln zur Kennzeichnung von Produkten mit einem Schutzrechtshinweis

In Deutschland ist eine Kennzeichnung von Produkten mit der Nummer eines dieses Produkt schützenden Patents/Gebrauchsmusters/Designs („Schutzrechtshinweis“) nicht verpflichtend. Ein solcher Hinweis kann jedoch neben Marketingaspekten den Vorteil haben, dass Wettbewerber auf ein existierendes Schutzrecht hingewiesen werden und die Böswilligkeit eines Schutzrechtsverletzers leichter vor Gericht geltend gemacht werden kann.

Auf der anderen Seite: wenn Produkte einen Patenthinweis tragen, ist der Patentinhaber / Produktanbieter gesetzlich verpflichtet, auf Anfrage Auskunft zum Patent oder zur Patentanmeldung zu geben (§ 146 PatG). Gleiches gilt für Gebrauchsmusterhinweise (§ 30 GebrMG) und Designhinweise (§ 59 DesignG). Außerdem verstößt eine fehlerhafte, irreführende oder Kennzeichnung mit einem Schutzrechtshinweis gegen § 5 S. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Nach deutscher Rechtsprechung wird eine englischsprachige Kennzeichnung mit „patent pending“ oder eine Abkürzung davon im Allgemeinen so interpretiert, als sei ein Patent erteilt worden. Daher wird die Kennzeichnung eines Produkts mit „patent pending“, obwohl kein entsprechendes Patent erteilt wurde, als falsche IP-Kennzeichnung angesehen.

Folgende Patenthinweise werden üblicherweise in Deutschland akzeptiert:

Die Patentanmeldung wurde veröffentlicht:

Das Patent wurde in Deutschland erteilt:

Das Patent wurde in Deutschland und einem anderen Land erteilt:

Das Patent wurde im Ausland erteilt, jedoch nicht in Deutschland:

Nicht zuletzt sind Kennzeichnungen mit ® und TM (bekannt aus englischsprachigen Ländern) für Marken in Deutschland ebenfalls nicht obligatorisch und gehören für gewöhnlich nicht zur deutschen Praxis. Bei Verwendung werden beide Kennzeichen jedoch so interpretiert als ob die Marke in Deutschland eingetragen wäre.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Dr. Yun-Suk Jang

Technical Expert

Patent Attorney Trainee

M.Sc. Chemie

Dr. Norbert Hansen

Partner

Patentanwalt

European Patent Attorney

EPG-Vertreter

Diplom-Chemiker