{"id":39974,"date":"2024-06-03T13:08:26","date_gmt":"2024-06-03T11:08:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=publikationen&#038;p=39974"},"modified":"2024-08-07T09:35:24","modified_gmt":"2024-08-07T07:35:24","slug":"offshore-windenergie-und-territorialitaetsprinzip-aus-deutscher-sicht","status":"publish","type":"publikationen","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/publikationen\/offshore-windenergie-und-territorialitaetsprinzip-aus-deutscher-sicht\/","title":{"rendered":"Offshore wind power and territoriality principles from a German viewpoint, Managing IP 2024"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Claus Schindele befasst sich mit den rechtlichen Komplikationen des Patentschutzes im Offshore-Windsektor, insbesondere mit Blick auf Deutschland und Gro\u00dfbritannien<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Patentschutz im Offshore-Windenergiesektor ist eine gro\u00dfe Herausforderung, die aufgrund der territorialen Gegebenheiten und Bestimmungen eine Reihe von H\u00fcrden mit sich bringt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Offshore-Windenergie umfasst sowohl die traditionelle Offshore-Windenergie, bei der die Turbinen auf festen Fundamenten im Meeresboden installiert sind, als auch die schwimmende Windenergie, bei der eine am Meeresboden verankerte schwimmende Plattform als Basis f\u00fcr eine oder mehrere Turbinen dient. Da die schwimmende Windkraft die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, Windenergie in Gebieten mit Wassertiefen von mehr als 60 Metern zu nutzen, was mit herk\u00f6mmlichen Strukturen nicht m\u00f6glich w\u00e4re, ergibt sich ein enormes Potenzial in Bezug auf Offshore-Standorte.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund dieses Potenzials und der noch nicht etablierten Technologie sind schwimmende Windkraftanlagen auch Gegenstand zahlreicher Patentanmeldungen. Nach den Statistiken des EPA und der Internationalen Agentur f\u00fcr erneuerbare Energien geh\u00f6ren schwimmende Fundamente mit 49 % aller internationalen Patentfamilien zur Offshore-Windenergie zu den wichtigsten Technologien, gefolgt von Transport, Installation und Errichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich die Frage, welche Fallstricke f\u00fcr gewerbliche Schutzrechte und vor allem f\u00fcr den Patentschutz bestehen, insbesondere aufgrund der k\u00fcstenfernen Standorte der Offshore-Windkraftanlagen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>R\u00e4umlicher Geltungsbereich von europ\u00e4ischen und deutschen Patenten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat ein Patent eine Monopolwirkung f\u00fcr den Staat oder das Gebiet, f\u00fcr das es erteilt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das deutsche Patentgesetz spricht in diesem Zusammenhang vom \u201eAnwendungsbereich\u201c, ohne diesen n\u00e4her zu spezifizieren. Unstrittig ist, dass das Inland &#8211; also das tats\u00e4chliche Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland &#8211; vom Anwendungsbereich umfasst ist; anerkannt ist jedoch, dass der Wirkungskreis \u00fcber das tats\u00e4chliche Staatsgebiet des jeweiligen Gesetzgebers bzw. bei Vertragsverb\u00e4nden \u00fcber die Staatsgebiete der Mitgliedsstaaten hinausgeht. Art. 5 Abs. 1 der EU-Patentverordnung beispielsweise bezieht sich auf das Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Nach der herrschenden deutschen Rechtsauffassung umfasst das Hoheitsgebiet auch die Hoheitsgew\u00e4sser (12-Seemeilen-Zone), den Meeresboden und den dazugeh\u00f6rigen Luftraum.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00e4hnlicher Weise besagt das britische Patentgesetz von 1977, dass die Hoheitsgew\u00e4sser des Vereinigten K\u00f6nigreichs als Teil des Vereinigten K\u00f6nigreichs zu behandeln sind. Die Offshore-Windparks in der Deutschen Bucht liegen jedoch alle (abgesehen von Ausnahmen wie Riffgat) au\u00dferhalb der 12-Seemeilen-Zone in der ausschlie\u00dflichen Wirtschaftszone (AWZ). In anderen L\u00e4ndern mit steileren K\u00fcsten, wie z.B. Portugal, sind die Hoheitsgew\u00e4sser wichtiger, aber die topographisch bedingte Ausrichtung auf schwimmende Windenergie wird auch hier dazu f\u00fchren, dass fast alle Anlagen au\u00dferhalb der Hoheitsgew\u00e4sser errichtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Teil V, Artikel 57 des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen definiert die AWZ als das Meeresgebiet seew\u00e4rts der Hoheitsgew\u00e4sser im Prinzip bis zu einem Maximum von \u201e200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Hoheitsgew\u00e4sser gemessen wird\u201c. Nach Artikel 56 (1) des \u00dcbereinkommens hat der K\u00fcstenstaat in der AWZ souver\u00e4ne Rechte, unter anderem zum Zweck der wirtschaftlichen Nutzung des Gebietes, wie zum Beispiel der Gewinnung von Energie aus Wasser, Str\u00f6mung und Wind. Diese Hoheitsrechte sind daher mit besonderen Zwecken belastet. Artikel 56 (2) des \u00dcbereinkommens begr\u00fcndet auch Hoheitsrechte ohne besonderen Zweck.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich der Offshore-Windenergie ist der Buchstabe i) \u00fcber \u201eden Bau und die Nutzung von k\u00fcnstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken\u201c von besonderer Bedeutung f\u00fcr den Bau von Energieinseln wie der Energieinsel Bornholm oder der Prinzessin-Elisabeth-Insel.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus rechtlicher Sicht ist die AWZ daher nicht Teil des Staatsgebiets. Ein K\u00fcstenstaat hat in der AWZ nur zweckgebundene Hoheitsrechte und hoheitliche Befugnisse.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die n\u00e4chsten zwei Jahrzehnte ist davon auszugehen, dass schwimmende Windenergieanlagen aufgrund der Wassertiefen und des erforderlichen Stromanschlusses nur innerhalb der 200-Seemeilen-Grenze und nicht auf hoher See errichtet werden. Die rechtliche Situation auf hoher See wird daher hier nicht weiter betrachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich stellt sich die Frage, ob schwimmende Windkraftanlagen als Schiffe zu betrachten sind. W\u00fcrde man diese Frage bejahen, so w\u00e4re auf der Grundlage von Art. 94 Abs. 2 lit. b) des \u00dcbereinkommens die Einflaggung, d.h. das Land, in dem das Schiff registriert ist, f\u00fcr die Anwendung des jeweiligen nationalen Rechts ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in den Kommentaren zum Patentrecht besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass sich das Patentrecht unmittelbar auf Schiffe erstreckt. Das deutsche Recht kennt keine Legaldefinition des Begriffs \u201eSchiff\u201c. Der Bundesgerichtshof definierte 1951 ein Schiff im Rechtssinne als \u201ejedes schwimmf\u00e4hige, hohle Wasserfahrzeug von nicht unbedeutender Gr\u00f6\u00dfe [\u2026], dessen Zweck es mit sich bringt, dass es auf dem Wasser bewegt wird. Der andere Zweck in Verbindung mit dem festen Standort spricht daher gegen die Betrachtung einer schwimmenden Windkraftanlage als Schiff. Schwimmende Windkraftanlagen bleiben in der Regel w\u00e4hrend ihrer Lebensdauer von 20 oder 25 Jahren an einem Ort, und ihr Zweck ist die Stromerzeugung und nicht die Bewegung auf dem Wasser. Es spricht also viel daf\u00fcr, dass schwimmende Windkraftanlagen nicht als Schiffe zu betrachten sind, so dass eine direkte Anwendung des Patentrechts nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund des offenen Wortlauts von Artikel 60 (2) des \u00dcbereinkommens wird das Patentrecht des jeweiligen K\u00fcstenstaates auf verschiedene Situationen in der AWZ ausgedehnt werden k\u00f6nnen. Fraglich ist jedoch, ob eine ausdr\u00fcckliche Erstreckung erforderlich ist oder ob dies automatisch im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG erfolgen k\u00f6nnte. Grunds\u00e4tzlich problematisch ist, dass Artikel 56 (1) der Konvention die Hoheitsrechte durch das Erfordernis besonderer Zwecke einschr\u00e4nkt. F\u00fcr gewerbliche Schutzrechte, insbesondere im Patentrecht, gibt es solche Beschr\u00e4nkungen nicht. Bei Windenergieanlagen wird jedoch der Zweck der \u201eNutzung des Gebietes wie der Erzeugung von Energie aus Wasser, Str\u00f6mung und Wind\u201c automatisch erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist nicht gekl\u00e4rt, ob eine automatische Verl\u00e4ngerung von Patentrechten unter besonderen Umst\u00e4nden m\u00f6glich ist. Das Landgericht Hamburg hat jedoch am 26. April 2018 entschieden, dass sich der Anwendungsbereich des deutschen Patentgesetzes nicht auf die deutsche AWZ erstreckt. Begr\u00fcndet wurde dies unter anderem mit einem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Juli 2016 und dem Territorialit\u00e4tsprinzip. Dass die AWZ nicht zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2010 festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vergleichbare Rechtslage im Vereinigten K\u00f6nigreich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der territoriale Geltungsbereich des Patentgesetzes von 1977 war auch in einem Rechtsstreit zwischen Siemens Gamesa Renewable Energy A\/S und GE Energy (UK) Ltd. entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<p>Siemens Gamesa Renewable Energy A\/S machte geltend, dass die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche des europ\u00e4ischen Patents EP2657519B1 durch die Windturbine GE Haliade X verletzt w\u00fcrden. EP2657519B1 beansprucht sowohl eine Windkraftanlage (Anspruch 1) als auch eine Rotornabe (Anspruch 9). Der Verletzungsgegenstand sei zum einen die fertig montierte Windturbine auf der Dogger Bank und zum anderen die Rotornabe als solche, wobei letztere in einem Hafen im Vereinigten K\u00f6nigreich gelagert werde. Dar\u00fcber hinaus wurde ein \u201eBausatz\u201c-Argument geltend gemacht, obwohl das Patent keinen Bausatzanspruch enthielt. Infolgedessen war die Klage sowohl wegen mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit als auch wegen mangelnder Verletzung erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall ist besonders relevant, da sich die Haliade X-Windturbinen auf der Dogger Bank vor der Nordostk\u00fcste Englands in der AWZ befinden. Eine wichtige Frage in diesem Verfahren war daher, ob Dogger Bank in den territorialen Anwendungsbereich des Patentgesetzes von 1977 f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Richter Meade (am High Court of England and Wales) vertrat die Auffassung, dass, wenn das Siemens-Patent g\u00fcltig gewesen w\u00e4re und die GE-Turbinen in den Geltungsbereich der Anspr\u00fcche gefallen w\u00e4ren, die Aktivit\u00e4ten von GE auf der Dogger Bank dennoch keine Patentverletzung dargestellt h\u00e4tten, da der Windpark nicht in den territorialen Geltungsbereich des Patentgesetzes von 1977 fiel.<\/p>\n\n\n\n<p>Der territoriale Geltungsbereich des Patentgesetzes von 1977 wurde vor dem Hintergrund des Festlandsockelgesetzes von 1964, das die Doggerbank einschlie\u00dft, und des Erd\u00f6lgesetzes von 1998 er\u00f6rtert. Die Ausdehnung des Patentgesetzes von 1977 wird jedoch durch das Erd\u00f6lgesetz von 1998 auf \u201eT\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Erkundung oder Ausbeutung der nat\u00fcrlichen Ressourcen des Ufers oder des Meeresbodens, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, oder des darunter liegenden Untergrunds\u201c beschr\u00e4nkt (Abschnitt 11(1)-(2)).<\/p>\n\n\n\n<p>Richter Meade warf die Frage auf, ob die Errichtung von Windkraftanlagen auf der Doggerbank unter die im Petroleum Act 1998 festgelegte Zweckbindung f\u00e4llt. Auch das \u00dcbereinkommen wurde er\u00f6rtert. Richter Meade vertrat jedoch die Auffassung, dass die Bestimmungen des \u00dcbereinkommens nicht \u00fcber den im Petroleum Act 1998 vorgesehenen Zweck hinausgehen. Au\u00dferdem wurde das Argument zur\u00fcckgewiesen, dass die Verankerung von Windturbinen unter der Erde als solche eine Ausbeutung darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>Der springende Punkt war, dass das \u00dcbereinkommen die K\u00fcstenstaaten zwar erm\u00e4chtigt, Gesetze zur Nutzung des Festlandsockels f\u00fcr die Energiegewinnung aus Wasser, Str\u00f6mung und Wind zu erlassen, das Vereinigte K\u00f6nigreich davon aber keinen Gebrauch gemacht hat: Das Patentgesetz von 1977 wurde nicht durch ein entsprechendes Gesetz auf die AWZ ausgedehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend ist der Geltungsbereich deutscher und europ\u00e4ischer Patente in Bezug auf die AWZ als sehr begrenzt, aber auch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt anzusehen. Gesetzliche Regelungen zur Ausweitung der AWZ w\u00e4ren jedoch jederzeit m\u00f6glich und es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass schwimmende Windenergieanlagen als Schiffe angesehen werden k\u00f6nnten, auch wenn gute Gr\u00fcnde gegen diese Rechtsauffassung sprechen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praktische Empfehlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diesen Besonderheiten und Beschr\u00e4nkungen sollte mit ma\u00dfgeschneiderten Patentanspr\u00fcchen so gut wie m\u00f6glich Rechnung getragen werden. Bausatzanspr\u00fcche sind in jedem Fall sinnvoll, auch wenn der hier angesprochene Streit vielleicht nicht zu einem anderen Ergebnis gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dar\u00fcber hinaus sollten die Anspr\u00fcche auch verschiedene Montageschritte, d. h. Zwischenprodukte, ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mittelbare Patentverletzung &#8211; wie sie z.B. in \u00a7 10 PatG (\u00e4hnlich wie im PatG 1977) vorgesehen ist &#8211; ist nicht hilfreich, da sie davon abh\u00e4ngt, ob ein Erzeugnis zur Benutzung der Erfindung in Deutschland geliefert wurde. Die entsprechenden Regelungen zur mittelbaren Patentverletzung nach Artikel 26 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber ein einheitliches Patentgericht sind insofern vorteilhaft, als sich der Inlandsbezug auf alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Anmeldestrategie sollte auch bedacht werden, dass aufgrund der zunehmenden industriellen Bedeutung der Offshore-Windenergie eine Ausweitung des Patentschutzes auf die AWZ ein m\u00f6gliches Szenario ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Artikel wurde urspr\u00fcnglich auf ManagingIP ver\u00f6ffentlicht. 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