{"id":30204,"date":"2023-03-20T13:40:48","date_gmt":"2023-03-20T12:40:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=publikationen&#038;p=30204"},"modified":"2023-06-19T13:32:53","modified_gmt":"2023-06-19T11:32:53","slug":"legal500-de-focus-on-anmeldeverfahren-und-anmeldungen","status":"publish","type":"publikationen","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/publikationen\/legal500-de-focus-on-anmeldeverfahren-und-anmeldungen\/","title":{"rendered":"Focus on: Anmeldeverfahren und Anmeldungen &#8222;Nicht immer ohne unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen \u2013 Einwendungen Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt&#8220;, Legal500.de, 2023"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nicht immer ohne unerw\u00fcnschte Nebenwirkungen \u2013 Einwendungen Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In seinem allgemeinen \u201cAuftrags\u201d-Statement verweist das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) darauf, dass es als <strong>das<\/strong> Patentamt f\u00fcr Europa stolz darauf ist, hochwertige Patente (im englischen \u201ehigh-quality patents\u201c) zu erteilen und effiziente Dienstleistungen zu erbringen und somit Innovation, Wettbewerbsf\u00e4higkeit und Wirtschaftswachstum zu f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Europ\u00e4ische Patentamt wurde vielerorts als der Ma\u00dfstab angesehen, da Recherchen und Patentpr\u00fcfungen als qualitativ hochwertig erachtet wurden und sich auch Patent\u00e4mter anderer L\u00e4nder an diesen Recherchen und Pr\u00fcfungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes orientierten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn der \u201cAuftrag\u201d des Europ\u00e4ischen Patentamtes, qualitativ hochwertige Recherchen und Pr\u00fcfungen durchzuf\u00fchren, klar und eindeutig ist, ist die Qualit\u00e4t der Recherchen und der Pr\u00fcfungen in den letzten Jahren h\u00e4ufiger von den Nutzern und Anmeldern des EPAs kritisiert worden.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend sich beispielsweise die Zahl der erteilten Patente im Laufe der letzten Dekade von 65.670 im Jahr 2012 auf 109.799 erteilte Patente im Jahr 2022 erh\u00f6ht hat (<a href=\"https:\/\/new.epo.org\/en\/statistics-centre#\/customchart\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/new.epo.org\/en\/statistics-centre#\/customchart<\/a>), berichten immer mehr Nutzer und Anmelder des EPAs, dass die Qualit\u00e4t der Recherchen und Pr\u00fcfungen beim EPA \u00fcber die letzten Jahre abgenommen hat. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Qualit\u00e4t der Pr\u00fcfung beim Europ\u00e4ischen Patentamt in der Diskussion<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dabei wurde der R\u00fcckgang in der Qualit\u00e4t der Recherchen und Pr\u00fcfungen h\u00e4ufig mit dem Wunsch des Managements des EPAs in Verbindung gebracht, die Produktivit\u00e4t des Europ\u00e4ischen Patentamtes deutlich zu erh\u00f6hen, um eine schnelle Pr\u00fcfung der Anmeldungen zu gew\u00e4hrleisten und somit dem zeitlichen Faktor der Pr\u00fcfung der Patentanmeldungen eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die mit dem R\u00fcckgang der Qualit\u00e4t verbundenen Nachteile f\u00fcr die Anmelder und Nutzer des Systems wurden vor ca. 5 Jahren bereits in einem offenen Brief an das Europ\u00e4ische Patentamt einiger gr\u00f6\u00dferer deutscher Patentanwaltskanzleien thematisiert, die ihre Kritik und Bedenken \u00fcber die Entwicklung der Qualit\u00e4t in den Aufgaben des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00e4u\u00dferten. Dabei wurde der R\u00fcckgang in der Qualit\u00e4t der Recherchen und Pr\u00fcfungen durch das EPA u.a. auch mit den \u00c4nderungen in dem Incentivesystem der EPA-Pr\u00fcfer in Verbindung gebracht und Ausdruck verliehen, dass diese \u00c4nderungen notwendigerweise zu einer verringerten Qualit\u00e4t der Recherche und Pr\u00fcfungen f\u00fchren m\u00fcssten (<a href=\"https:\/\/patentblog.kluweriplaw.com\/2018\/06\/14\/leading-german-patent-law-firms-criticize-epo-examination-proceedings\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/patentblog.kluweriplaw.com\/2018\/06\/14\/leading-german-patent-law-firms-criticize-epo-examination-proceedings\/<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich zu der Initiative der deutschen Kanzleien, welche leider nicht zu einem kontinuierlichen Dialog mit dem Management des EPAs f\u00fchrte, haben sich k\u00fcrzlich eine Reihe von Unternehmen aus den verschiedensten Industrien zusammengeschlossen und die \u201eIndustry Patent Quality Charter\u201d(IPQC) gegr\u00fcndet, welche von dem Patentabteilungsleiter der Siemens AG, Beat Weibel, gef\u00fchrt wird. Die IPQC schl\u00e4gt ebenfalls spezifische Themen vor, die im Bereich der Recherche, der Pr\u00fcfung, des Userfeedbacks, des Trainings und des Incentivesystems der Pr\u00fcfer verbessert werden sollen, um der sinkenden Qualit\u00e4t entgegenzutreten (siehe u.a.: <a href=\"https:\/\/patentblog.kluweriplaw.com\/2023\/02\/11\/concerns-about-deteriorating-patent-quality-at-the-epo\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Concerns about deteriorating patent quality at the EPO &#8211; Kluwer Patent Blog (kluweriplaw.com)<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass es einen dringenden Handlungsbedarf gibt, leitet das IPQC unter anderem aus Untersuchungen zu Widerrufsquoten von Patenten im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ab. Betrachtet man die Widerrufsquote in <em>inter-partes<\/em> Verfahren der Beschwerdekammern als einen Ma\u00dfstab f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Erteilungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes, stellt man fest, dass sich die Quote von erteilten europ\u00e4ischen Patentanmeldungen von 61,5&nbsp;% im Jahr 2015 bis auf 70,6&nbsp;% im Jahr 2021 erh\u00f6ht hat, was einem prozentualen Anstieg von circa 15&nbsp;% entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig hat sich jedoch die Widerrufsquote der erteilten Patente durch die erstinstanzlichen Einspruchsabteilungen im gleichen Zeitraum von 37,5&nbsp;% auf 28,8&nbsp;% reduziert, d.h. die Einspruchsabteilungen (ebenfalls durch Pr\u00fcfer der Pr\u00fcfungsabteilungen besetzt) haben die erteilten Patente statistisch als deutlich \u201erechtsbest\u00e4ndiger\u201c angesehen als noch einige Jahre zuvor.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>EPA<\/td><td>2015<\/td><td>2016<\/td><td>2017<\/td><td>2018<\/td><td>2019<\/td><td>2020<\/td><td>2021<\/td><\/tr><tr><td>Erteilungsquote<\/td><td>61,5 %<\/td><td>64,2 %<\/td><td>67,3 %<\/td><td>71,8 %<\/td><td>70,0 %<\/td><td>71,1 %<\/td><td>70,6 %<\/td><\/tr><tr><td>Widerrufsquote nach Einspruch<\/td><td>37,5 %<\/td><td>34,3 %<\/td><td>33,4 %<\/td><td>30,3 %<\/td><td>30,5 %<\/td><td>35,0 %<\/td><td>28,8 %<\/td><\/tr><tr><td>Widerrufsquote nach Einspruchsbeschwerde<\/td><td>41,0 %<\/td><td>38,7 %<\/td><td>39,2 %<\/td><td>43,9 \u00a7<\/td><td>45,5 %<\/td><td>42,2 %<\/td><td>46,0 %<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Quelle: IPQC (<a href=\"https:\/\/patentblog.kluweriplaw.com\/2023\/02\/14\/quality-at-the-epo-one-\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/patentblog.kluweriplaw.com\/2023\/02\/14\/quality-at-the-epo-one-<\/a>modest-and-one-serious-proposal\/)<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamtes hingegen haben im gleichen Zeitraum von 2015 bis 2021 einen h\u00f6heren Anteil der beeinspruchten Patente in der Einspruchsbeschwerde widerrufen; w\u00e4hrend im Jahr 2015 41&nbsp;% der erteilten Patente letztinstanzlich widerrufen wurden, waren dies im Jahr 2021 hingegen 46&nbsp;% der Patente.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese erh\u00f6hten Widerrufsquoten der Beschwerdekammern legen demnach nahe, dass sich ein h\u00f6herer Anteil der erteilten Patente als zuvor in <em>inter-partes<\/em> Verfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erwiesen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz der nun verst\u00e4rkten Initiative der Industrie, wie beispielsweise dem IPQC, diesem Trend des Qualit\u00e4tsverlustes in der Pr\u00fcfung des Europ\u00e4ischen Patentamtes entgegenzuwirken, scheint sich keine kurzfriste oder einfache L\u00f6sung des Problems abzuzeichnen, da daf\u00fcr wohl weitreichende \u00c4nderungen in dem Vorgehen des Europ\u00e4ischen Patentamtes und den Vorgaben des Managements des EPAs notwendig w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Frage ist nun, wie am Wirtschaftsverkehr beteiligte Dritte mit der gr\u00f6\u00dferen Zahl von erteilten Patenten umgehen sollen. Nat\u00fcrlich k\u00f6nnten Dritte auf der einen Seite versuchen, der gr\u00f6\u00dferen Anzahl der (m\u00f6glicherweise zu Unrecht) erteilten Patente durch mehr Einspruchsverfahren zu begegnen. Diese Einspruchsverfahren erfordern jedoch hohe zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen innerhalb der Unternehmen, die nicht jedem Unternehmen zur Verf\u00fcgung stehen. Zudem w\u00fcrde dies auch leidglich der \u201eBek\u00e4mpfung der Symptome\u201c, nicht aber der Bek\u00e4mpfung der Ursachen gleichkommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Eingaben Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren des EPAs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gibt es weitere Ma\u00dfnahmen, die jenen Unternehmen zur Verf\u00fcgung stehen, die nicht in der Lage sind, zahlreiche Einspruchsverfahren zu stemmen, die gegebenenfalls aber verhindern wollen, dass auch qualitativ minderwertige Patente, die den Wettbewerb im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in vielen F\u00e4llen dennoch erheblich st\u00f6ren k\u00f6nnten?<\/p>\n\n\n\n<p>Zumindest einige Unternehmen versuchen, die Pr\u00fcfer des EPAs durch sogenannte Eingaben Dritter auf Probleme in den zu pr\u00fcfenden Anmeldungen bzw. auf relevanten Stand der Technik hinzuweisen. Die Einwendungen Dritter sind dabei nicht auf die Pr\u00fcfungsverfahren von Anmeldungen beschr\u00e4nkt; Einwendungen Dritter k\u00f6nnen ebenfalls im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren eingereicht werden. Die Einwendungen Dritter in zweiseitigen Verfahren werden in diesem Beitrag jedoch nicht behandelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 115 EP\u00dc kann in Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt nach der Ver\u00f6ffentlichung der europ\u00e4ischen Anmeldung jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben. Dabei kann der Dritte neben den klassischen Einspruchsgr\u00fcnden der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, der unzureichenden Offenbarung und der mangelnden Neuheit bzw. erfinderischen T\u00e4tigkeit und den Patentierungsausschl\u00fcssen (welche Einspruchsgr\u00fcnde nach dem EP\u00dc sind) zudem ebenfalls die mangelnde Klarheit (Art. 84 EP\u00dc) des beanspruchten Gegenstandes r\u00fcgen. Die Einreichung der Einwendungen Dritter beim Amt ist geb\u00fchrenfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Dritte ist dabei nicht gezwungen, seine Identit\u00e4t preiszugeben, denn die Einwendungen Dritter k\u00f6nnen sowohl anonym als auch beispielsweise im Namen eines Strohmannes (beispielsweise einer Kanzlei) eingegeben werden. F\u00fcr eine elektronische Einreichung stellt das Europ\u00e4ische Patentamt eine Online-Eingabemaske bereit, \u00fcber die auch eine anonyme Einreichung m\u00f6glich ist (<a href=\"http:\/\/tpo.epo.org\/tpo\/app\/form\/?locale=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/tpo.epo.org\/tpo\/app\/form\/?locale=de<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eingaben Dritter m\u00fcssen in einer der Amtssprachen des Europ\u00e4ischen Patentamtes eingereicht werden und sind zu begr\u00fcnden (Regel 114(1) EP\u00dc). Dabei kann der Dritte auf jeglichen Stand der Technik zur\u00fcckgreifen, beispielsweise auch auf offenkundige Vorbenutzungen. Die Einwendungen Dritter werden Teil des \u00f6ffentlichen Registers. Jedoch ist der Dritter nicht am Verfahren beteiligt und kann folglich auch keine Antr\u00e4ge im Verfahren stellen und wird auch von Amts wegen nicht \u00fcber den weiteren Verfahrensverlauf informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amt leitet die Einwendungen Dritter an den Anmelder bzw. den Patentinhaber weiter, der dazu Stellung nehmen kann (Regel 114(2) EP\u00dc).<\/p>\n\n\n\n<p>Was auf den ersten Blick wie ein geeignetes Mittel f\u00fcr jede Situation aussieht, um den Pr\u00fcfer durch Argumente und relevanten Stand der Technik in der Pr\u00fcfung der Anmeldung zu \u201eunterst\u00fctzen\u201c, ist jedoch, wie nachfolgend noch aufgezeigt werden wird, nicht in jeder Situation empfehlenswert und zum Vorteil der Dritten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Autors, gest\u00fctzt auf pers\u00f6nliche Erfahrungen, wird mit den Einwendungen Dritter beim Europ\u00e4ischen Patentamt sehr unterschiedlich umgegangen, abh\u00e4ngig einerseits vom Status des jeweiligen Pr\u00fcfungsverfahrens und andererseits auch vom technischen Gebiet der Anmeldung.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich l\u00e4sst sich sicherlich feststellen, dass es ratsam ist, Einwendungen Dritter so fr\u00fch wie m\u00f6glich in das Pr\u00fcfungsverfahren einzubringen. Idealerweise sollten Einwendungen Dritter bereits zu einem solch fr\u00fchen Zeitpunkt des Pr\u00fcfungsverfahrens get\u00e4tigt werden, dass der zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer die Argumente und\/oder den Stand der Technik bereits in einem ersten Pr\u00fcfungsbescheid ber\u00fccksichtigen kann. Hier hat die Erfahrung gezeigt, dass die Pr\u00fcfer die eingereichten Argumente und den Stand der Technik in ihrer Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigen und auch entsprechende Beanstandungen \u00fcbernehmen bzw. erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>H\u00e4ufig werden entsprechende Eingaben Dritter jedoch erst zu einem viel sp\u00e4teren Zeitpunkt im Pr\u00fcfungsverfahren get\u00e4tigt, regelm\u00e4\u00dfig erst dann, wenn der Pr\u00fcfer bereit ist, einen bestimmten Gegenstand als patentf\u00e4hig anzusehen oder die Patentf\u00e4higkeit zumindest in Aussicht gestellt hat, sofern bestimmte \u00c4nderungen noch in den Anspr\u00fcchen eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu diesem Zeitpunkt ist der Umgang der Pr\u00fcfer mit den Einwendungen Dritter und den erhobenen Beanstandungen sehr unterschiedlich. Es besteht aber eine Tendenz, dass Beanstandungen, sofern diese nicht klar die mangelnde Neuheit oder eine sehr offensichtliche unzul\u00e4ssige Erweiterung betreffen, nur noch sporadisch vom Pr\u00fcfer aufgegriffen werden. Dies mag auch mit dem oben bereits erw\u00e4hnten Druck auf die Pr\u00fcfer des Europ\u00e4ischen Patentamtes zu tun haben, die Recherche und Pr\u00fcfung in k\u00fcrzerer Zeit durchzuf\u00fchren, so dass die Pr\u00fcfer sehr ungern das Pr\u00fcfungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch einmal neu aufrollen m\u00f6chten und erneut substanziell Zeit in die Pr\u00fcfung investieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Noch weniger scheinen Einwendungen Dritter Ber\u00fccksichtigung durch die Pr\u00fcfungsabteilung zu finden, sofern bereits die Mitteilung nach Regel 71(3) EP\u00dc ergangen ist, in der die Pr\u00fcfungsabteilung dem Anmelder die Erteilungsabsicht mitgeteilt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere bei Patentanmeldungen im pharmazeutischen Bereich, bei denen die Anmeldungen auch vermarktete Arzneimittel abdecken k\u00f6nnen, die generischem Wettbewerb ausgesetzt sein k\u00f6nnen und bei denen zum Teil mehrere Dritte die Patenterteilung verhindern m\u00f6chten, dr\u00e4ngt sich h\u00e4ufig der Eindruck auf, dass die Pr\u00fcfungsabteilung sich nicht mehr (oder nicht im Detail) mit den Argumenten auseinandersetzen m\u00f6chte und eine m\u00f6gliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten der Dritten auf ein m\u00f6glicherweise nachfolgendes Einspruchsverfahren verlagert werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn ein solches Verhalten vielleicht vor dem Hintergrund der Incentivierung-Regeln der Pr\u00fcfer zun\u00e4chst erkl\u00e4rbar erscheint, tr\u00e4gt es nicht der Verantwortung und den Konsequenzen Rechnung, die im wirtschaftlichen Verkehr durch eine Patenterteilung ausgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Ein solches (ggfls. zu Unrecht) erteiltes Patent kann in der jeweiligen Industrie zu erheblichen Verwirrungen und Sch\u00e4den bei Dritten f\u00fchren, denn diese Patente k\u00f6nnen nat\u00fcrlich, ebenso wie alle anderen Patente, in Klagen oder einstweiligen Ma\u00dfnahmen gegen den Wettbewerb des Patentinhabers eingesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Patent erteilt \u2013 Was nun?<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend vor deutschen Verletzungsgerichten zwar regelm\u00e4\u00dfig gefordert wird, dass ein Verf\u00fcgungspatent in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren einen erforderlichen gesicherten Rechtsbestand dann aufweist, wenn das Schutzrecht bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Verfahren \u00fcberstanden hat und nur in Sonderf\u00e4llen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, k\u00f6nnen auch bereits Einwendungen Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren dazu f\u00fchren, dass eine Patenterteilung in einem ex-parte Verfahren mit Einwendungen Dritter als in einem zweiseitigen (inter-partes) Verfahren ergangenen Entscheidung gleichsteht (siehe u.a. LG M\u00fcnchen, 21 O 8913\/20, GRIR-RS 2020, 31319).<\/p>\n\n\n\n<p>Beispielsweise wurde im vergangenen Jahr in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass ein unter Beteiligung Dritter durchgef\u00fchrtes Erteilungsverfahren einer Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichstehen kann und ein f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestands durch ein Verletzungsgericht vergleichbares Gewicht erlangen kann, so dass in einer solchen Konstellation regelm\u00e4\u00dfig ein Unterlassungsgebot auszusprechen ist (siehe LG D\u00fcsseldorf, 4 b O 54\/22, 2. Leitsatz, Satz 1). In dem dort zugrundeliegenden Fall war das Verf\u00fcgungspatent von der Pr\u00fcfungsabteilung erteilt worden, obwohl zahlreiche Dritte Beanstandungen gegen die Patentf\u00e4higkeit des beanspruchten Gegenstandes erhoben hatten, die auf dem Einspruchsbeschwerdeverfahren zu dem Stammpatent des Verf\u00fcgungspatentes beruhten. Das Verf\u00fcgungspatent und Stammpatent waren mit nahezu identischen Anspr\u00fcchen erteilt worden. Der Unterschied bestand lediglich darin, dass das Stammpatent auf einer sogenannten \u201econsisting of\u201c Sprache beruhte, w\u00e4hrend das Verf\u00fcgungspatent in diesem Zusammenhang \u201ecomprising\u201c verwendete. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hatte das Stammpatent aufgrund mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit widerrufen, die Beschwerdekammer sah den beanspruchten Gegenstand bereits als unzul\u00e4ssige Erweiterung gegen\u00fcber der urspr\u00fcnglichen Anmeldung an.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf lehnte im zitierten Verfahren 4 b O 54\/22 zwar den Verf\u00fcgungsantrag der Patentinhaberin ab, da sie den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht als ausreichend gesichert ansah. Aber die zust\u00e4ndige Kammer bezog sich bei ihrer Prognose zum (mangelnden) Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents insbesondere auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Stammpatent, die dieses wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit widerrufen hatte und die Kammer keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung erkennen konnte. Aus diesem Grund hat die Kammer des Landgerichts abgelehnt, den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bereits allein aufgrund des Erteilungsverfahrens unter Beteiligung Dritter anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend in Deutschland die zust\u00e4ndigen Gerichte eine eigene Prognose zum Rechtsbestands in den einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren durchf\u00fchren, gibt es auch viele andere Mitgliedstaaten des EP\u00dc, in denen die zust\u00e4ndigen Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz davon ausgehen, dass ein vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteiltes Patent <em>per se<\/em> erst einmal als rechtsbest\u00e4ndig anzusehen ist und der Rechtsbestand in diesen (einstweiligen) Verfahren nicht oder nur oberfl\u00e4chlich diskutiert wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Beispiel verdeutlicht, warum Beschwerden von Dritten an das Qualit\u00e4tsmanagement des EPAs, dass ihre entsprechenden Einwendungen Dritter von der Pr\u00fcfungsabteilung keine oder nicht gen\u00fcgend Beachtung gefunden haben, auch Konsequenzen f\u00fcr m\u00f6gliche nachfolgende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren haben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht verwunderlich, dass Dritte, die Einwendungen Dritter gegen die Patentierbarkeit, von denen sie annehmen, dass diese von der Pr\u00fcfungsabteilung nicht ber\u00fccksichtig worden sind, eingegeben haben, eine Beschwerde gegen das Verhalten der Pr\u00fcfungsabteilung an das Qualit\u00e4tsmanagement des Europ\u00e4ischen Patentamtes richten. Erfahrungsgem\u00e4\u00df wird auf diese Beschwerden durch das Qualit\u00e4tsmanagement des EPAs geantwortet, dass die Pr\u00fcfungsabteilung die Einwendungen Dritter ber\u00fccksichtigt habe. Folglich wird die Situation des Dritten durch die Beschwerde nicht verbessert, sondern im Gegenteil wird best\u00e4tigt, dass die vorgebrachten Argumente sehr wohl im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden seien, aber offensichtlich einer Patenterteilung nicht im Weg gestanden h\u00e4tten. Somit wird festgehalten, dass die Entscheidung sachlich einer Entscheidung in einem zweiseitigen Verfahren gleichstehen kann. Folglich kann mit einer solchen Beschwerde mehr Schaden angerichtet werden, als dass sie zu helfen vermag.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Am Ende ist die Qualit\u00e4t der Pr\u00fcfung entscheidend<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die obigen Beispiele zeigen eindr\u00fccklich, dass die Qualit\u00e4t der Pr\u00fcfung durch die Pr\u00fcfungsabteilungen des Europ\u00e4ischen Patentamtes von enormer Wichtigkeit nicht nur f\u00fcr die Anmelder ist, die sich im Zweifelsfall ebenfalls darauf verlassen k\u00f6nnen m\u00fcssen, dass ein vom Europ\u00e4ischen Patentamt erteiltes Patent sich auch (zumindest gegen\u00fcber dem Amt bekannten Stand der Technik) als rechtsbest\u00e4ndig erweisen kann \/ wird. Ebenso m\u00fcssen Dritte darauf vertrauen, dass das Europ\u00e4ische Patentamt alles in seiner Macht Stehende unternimmt, um eine ungerechtfertigte Patenterteilung zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich festhalten, dass die Einreichungen von Einwendungen Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt sorgf\u00e4ltig abgewogen werden m\u00fcssen. Den Vorteilen, dass Einwendungen Dritter zu gew\u00fcnschten Einschr\u00e4nkungen im Anspruchsgegenstand f\u00fchren k\u00f6nnen oder gar eine Erteilung des Patents g\u00e4nzlich verhindert werden kann, stehen Nachteile gegen\u00fcber, dass durch die Einwendungen Dritter ein erteiltes Patent als \u201est\u00e4rker\u201c angesehen werden kann und dem Patentinhaber die Durchsetzung in Verletzungsverfahren erleichtert werden kann. Auch kann der Anmelder durch eine Einwendung Dritter darauf aufmerksam gemacht werden, dass Dritte offensichtlich Interesse an bzw. Probleme mit dem beanspruchten Gegenstand haben, und so die Einreichung von Teilanmeldungen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, die der Patentinhaber ohne die Eingabe Dritter vielleicht nicht eingereicht h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso sollte sorgf\u00e4ltig abgewogen werden, welche Einw\u00e4nde bzw. Dokumente in einer Einwendung Dritter verwendet werden. Einw\u00e4nde, die keine Einspruchsgr\u00fcnde sind (z.B. mangelnde Klarheit gem\u00e4\u00df Art. 84 EP\u00dc) k\u00f6nnen sicherlich bedenkenlos in einer Einwendung Dritter verwendet werden, da diese in einem m\u00f6glichen sp\u00e4teren Einspruchsverfahren keine Ber\u00fccksichtigung finden. Im Zweifelsfall kann es sich aber empfehlen, Argumente und Dokumente erst in einem sp\u00e4teren Einspruchsverfahren vorzubringen, da ein Einsprechender im Gegensatz zum Dritten Partei des Verfahrens ist und die Vorteile eines Verfahrensbeteiligten z.B. durch Stellung von Antr\u00e4gen nutzen kann und somit einen aktiven Einfluss auf das Verfahren hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In jedem Fall sollten die m\u00f6glichen positiven, wie negativen Auswirkungen von Einwendungen Dritter vor deren Einreichung f\u00fcr jeden Einzelfall sorgf\u00e4ltig diskutiert und abgewogen werden, um f\u00fcr den Mandanten die geeignete Strategie festzulegen und die besten Ergebnisse zu erzielen.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-30204","publikationen","type-publikationen","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/publikationen\/30204","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/publikationen"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/publikationen"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/publikationen\/30204\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":32155,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/publikationen\/30204\/revisions\/32155"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30204"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}