{"id":9479,"date":"2021-09-07T16:34:00","date_gmt":"2021-09-07T14:34:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=9479"},"modified":"2021-10-13T15:12:03","modified_gmt":"2021-10-13T13:12:03","slug":"pflichtangaben-in-der-arzneimittelwerbung","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/pflichtangaben-in-der-arzneimittelwerbung\/","title":{"rendered":"Pflichtangaben in der Arzneimittelwerbung"},"content":{"rendered":"\n<p>Neben dem Verbot von Werbegaben nach \u00a7 7 HWG (siehe den Blog-Beitrag vom&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.maiwald.eu\/aktuelles\/maiwald-blog\/article\/gewaehrung-von-payback-punkten-als-unzulaessige-werbegabe\/\">3. August 2021<\/a>) ist bei der Arzneimittelwerbung u.a. auch der&nbsp;<strong>Katalog von Pflichtangaben nach \u00a7 4 HWG<\/strong>&nbsp;zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfer den in \u00a7 4 Abs. 1 HWG aufgez\u00e4hlten Angaben, wie u.a. Namen oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, der Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Zusammensetzung, sowie Anwendungsgebiet, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen ist bei einer Werbung au\u00dferhalb von Fachkreisen, d.h. gegen\u00fcber Verbrauchern, auch der allgemein bekannte Zusatz \u201eZu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker\u201c (gem. \u00a7 4 Abs. 3 HWG) bis auf wenige Ausnahmen verpflichtend (sog.&nbsp;<em>Mindestinformationskern)<\/em><em>.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Um sicherzustellen, dass die vorstehenden Angaben vom Verbraucher auch gesehen werden, m\u00fcssen diese nach dem Willen des Gesetzgebers von den \u00fcbrigen Werbeaussagen \u201e<strong>deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar<\/strong>\u201c sein (vgl. \u00a7 4 Abs. 3 S. 1 a.E. sowie \u00a7 4 Abs. 4 HWG).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der&nbsp;<strong>konkreten Gestaltung einer Werbung<\/strong>&nbsp;(im Internet oder in Papierform) stellt sich dann mitunter jedoch die Frage, wie diese Vorgaben im Einzelnen umzusetzen sind, was idR nicht leicht zu beantworten ist. Regelm\u00e4\u00dfig finden daher entsprechende Werbeanzeige nach Beanstandung durch einen Mitbewerber oder einen Verbraucherverband Zugang zur Beurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht.<\/p>\n\n\n\n<p>So hat das OLG K\u00f6ln im letzten Jahr beispielsweise hinsichtlich der Platzierung der notwendigen Pflichtangaben ausgef\u00fchrt, dass bei einer sich&nbsp;<strong>\u00fcber eine Doppelseite erstreckenden Werbung<\/strong>&nbsp;f\u00fcr ein apothekenpflichtiges Arzneimittel eine Gesamtbetrachtung erforderlich sei. Hierbei sei ma\u00dfgeblich, ob der Verbraucher die beiden Seiten als einheitliche Werbung oder als zwei eigenst\u00e4ndige Anzeigen wahrnehme. Im konkreten Fall hat das OLG die Einsch\u00e4tzung des LG best\u00e4tigt, wonach aufgrund der grafischen Gestaltung keine einheitliche Werbung auf der Doppelseite vorliege und die hiergegen gerichtete Berufung zur\u00fcckgewiesen (Urteil v. 26. Juni 2020, Az. 6 U 17\/20; Vorinstanz: Urteil v. 7. Januar 2020, Az. 81 U 90\/19). Entsprechende Beurteilungen hinsichtlich einer Werbung in Printmedien kann hingegen von einer Beurteilung einer Werbung im Internet unter Umst\u00e4nden abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>So hat der BGH f\u00fcr eine&nbsp;<strong>schlagwortartige Werbung im Internet<\/strong>&nbsp;entschieden, dass es ausreiche, wenn die&nbsp;<strong>Pflichtangaben nicht in einer Anzeige auf einer Internetseite direkt, sondern \u00fcber einen<\/strong><strong>klar erkennbaren Link aufrufbar sind<\/strong>, wenn diese dort ohne weitere Zwischenschritte leicht lesbar sind (Urteil vom 6. Juni 2013, Az. I ZT 2\/12). Das OLG K\u00f6ln hat in einer weiteren Entscheidung angef\u00fchrt, dass es nicht ausreichend sei, wenn im Rahmen einer&nbsp;<strong>umfangreichen Werbung im Internet<\/strong>&nbsp;f\u00fcr mehrere Arzneiprodukte die Pflichtangaben erst nach dem Impressum, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerkl\u00e4rung am Ende der Seite erfolge, so dass der Nutzer erst hierhin durchscrollen m\u00fcsse (Urteil v. 13. M\u00e4rz 2020, Az. 6 U 201\/19). Offen gelassen wurde hingegen die Beantwortung der grundlegenden Frage, ob entsprechende Pflichtangaben f\u00fcr mehrere Arzneiprodukte zusammengefasst werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die angef\u00fchrten Beispiele der Rechtsprechung zeigen anschaulich, dass sich auch hinsichtlich der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit von Werbeanzeigen f\u00fcr Arzneimittel nach dem HWG eine schematische Betrachtungsweise verbietet. Stattdessen bedarf es einer Pr\u00fcfung im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung der zust\u00e4ndigen Obergerichte.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-9479","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9479","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9479\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10554,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9479\/revisions\/10554"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9479"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}