{"id":9390,"date":"2021-09-01T15:40:00","date_gmt":"2021-09-01T13:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=9390"},"modified":"2021-10-13T15:13:34","modified_gmt":"2021-10-13T13:13:34","slug":"zum-gescheiterten-entwurf-eines-gesetzes-zum-schutz-hinweisgebender-person-der-bundestagswahl-und-d","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/zum-gescheiterten-entwurf-eines-gesetzes-zum-schutz-hinweisgebender-person-der-bundestagswahl-und-d\/","title":{"rendered":"Zum gescheiterten Entwurf eines Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Person, der Bundestagswahl und der Vorweihnachtszeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Versuch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1937)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zur Umsetzung der am 7. Oktober 2016 verabschiedeten&nbsp;<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32019L1937&amp;from=EN\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern (RL (EU) 2019\/1937)<\/a>&nbsp;hat das Bundesministerium f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen&nbsp;<strong>Entwurf eines \u201eGesetzes f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden\u201c<\/strong>, vorgelegt. Zu einer Verabschiedung des Gesetzes kam es dann mangels Einigung in der Gro\u00dfen Koalition nicht. Damit ist die Umsetzung der EU-Richtlinie in der laufenden Legislaturperiode&nbsp;<strong>gescheitert<\/strong>. Es scheint somit unwahrscheinlich, dass die Richtlinie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021, zw\u00f6lf Wochen nach der Bundestagswahl und mitten in der Vorweihnachtszeit, in Deutschland umgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies k\u00f6nnte zu der Schlussfolgerung verleiten, f\u00fcr betroffene Unternehmen best\u00fcnde derzeit kein Handlungsbedarf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unmittelbare Anwendung der europ\u00e4ischen Regelung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dabei wird \u00fcbersehen, dass Europ\u00e4ische Richtlinien nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung entfalten k\u00f6nnen, also auch ohne nationales Umsetzungsgesetz anwendbar sind. Eine solche unmittelbare Anwendbarkeit wird bejaht, sofern und soweit die jeweiligen&nbsp;<strong>Bestimmungen<\/strong><strong>uneingeschr\u00e4nkt und hinreichend klar und eindeutig<\/strong>&nbsp;sind, sie also keiner weiteren Konkretisierung durch einen nationalen Umsetzungsakt bed\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Liegen diese Voraussetzungen vor, ist jedenfalls&nbsp;<strong>im vertikalen Verh\u00e4ltnis<\/strong>&nbsp;(also zwischen B\u00fcrger einerseits und Staat andererseits) eine unmittelbare Anwendbarkeit zu bejahen, obwohl Adressaten von Richtlinien eigentlich die Mitgliedstaaten sind (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:12016E288&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Art. 288 Abs. 3 AEUV<\/a>). Betroffene B\u00fcrger, denen die Richtlinie Rechte einr\u00e4umen w\u00fcrde, k\u00f6nnen sich also in diesem Fall gegen\u00fcber dem Staat auf die Richtlinie berufen, auch wenn sie nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht so eindeutig ist die Sache dagegen im&nbsp;<strong>Horizontalverh\u00e4ltnis<\/strong>, wenn sich also zwei Private gegen\u00fcberstehen: In dieser Fallkonstellation wird \u00fcber die unmittelbare Anwendbarkeit in der Literatur heftig gestritten. Und auch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. F\u00fcr eine unmittelbare Anwendung hat sich der EuGH beispielsweise in der Sache&nbsp;<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/showPdf.jsf;jsessionid=97FE8D7D42F0A162815F968DB4D23CFD?text=&amp;docid=47162&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1338116\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Leitner .\/. TUI Deutschland<\/a>&nbsp;(Urt. vom 12.03.2002, C-168\/00) ausgesprochen und der Kl\u00e4gerin (einer Reisenden) unter Berufung auf die Pauschalreiserichtlinie einen Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter zugesprochen, obwohl eine entsprechende Anspruchsgrundlage im \u00f6sterreichischen Recht fehlte. Andere Urteile deuten in dieselbe Richtung. Ob dies nun mit dem Zweck der Richtlinie, dem effet utile, etwaigen Binnenmarktargumenten oder Verbraucherschutz begr\u00fcndet wird, ist f\u00fcr das Ergebnis nicht von entscheidender Bedeutung. Wichtig ist allein, dass<strong>&nbsp;die unmittelbare Anwendung auch im Horizontalverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Konsequenzen einer unmittelbaren Wirkung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche unmittelbare Wirkung h\u00e4tte u.a. zur Folge, dass sich Hinweisgeber gegen\u00fcber ihrem Arbeitgeber auf die Richtlinie (EU) 2019\/1937 berufen k\u00f6nnten und somit den Schutz genie\u00dfen, der ihnen nach der Richtlinie zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern bedeutet dies, dass sie sich trotz noch nicht erfolgter Umsetzung in deutsches Recht mit der Hinweisgeber-Richtlinie besch\u00e4ftigen und die darin festgehaltenen Ma\u00dfnahmen ergreifen m\u00fcssen. Das hei\u00dft u.a., dass die Unternehmen eine interne M\u00f6glichkeit zur Meldung von Verst\u00f6\u00dfen gegen die von der Richtlinie umfassten europ\u00e4ischen Rechtsakte (hierunter fallen z.B. die Bereiche des \u00f6ffentlichen Auftragswesens, der Verkehrssicherheit oder des Verbraucherschutzes) einrichten m\u00fcssen. Dabei ist insbesondere die Vertraulichkeit der Identit\u00e4t des Hinweisgebers und eine fristgebundene R\u00fcckmeldung an den Hinweisgeber sicherzustellen. Au\u00dferdem haben die erfassten Unternehmen daf\u00fcr zu sorgen, dass etwaige Hinweisgeber, die sich an das in der Richtlinie dargestellte Verfahren halten, keinen Repressalien ausgesetzt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Sehen die Unternehmen von der Ergreifung der Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df der Richtlinie ab, besteht die Gefahr, dass sich Hinweisgeber gleichwohl auf den Schutz durch die Richtlinie berufen k\u00f6nnen und Unternehmen damit Hinweisgebern z.B. keine Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vorwerfen k\u00f6nnen, sofern der Hinweisgeber das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren einh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Noch verbleiben ein paar Wochen Zeit, um bestehende Meldem\u00f6glichkeiten auf ihre Vereinbarkeit mit der Hinweisgeberrichtlinie zu pr\u00fcfen, ggf. anzupassen, oder neue Meldem\u00f6glichkeiten einzuf\u00fchren. Da der Betriebsrat ggf. zu informieren ist&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__80.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">(\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG<\/a>) oder ihm u.U. gar ein Mitbestimmungsrecht zusteht&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">(\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG<\/a>), ist es jetzt h\u00f6chste Eisenbahn, die entsprechenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-9390","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9390","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9390\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10555,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/9390\/revisions\/10555"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=9390"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}