{"id":8314,"date":"2021-05-11T13:09:00","date_gmt":"2021-05-11T11:09:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=8314"},"modified":"2021-10-13T15:26:18","modified_gmt":"2021-10-13T13:26:18","slug":"schwierigkeiten-bei-der-beilegung-einer-patentstreitigkeit-feststellungsklage-zum-bestehen-oder-ni","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/schwierigkeiten-bei-der-beilegung-einer-patentstreitigkeit-feststellungsklage-zum-bestehen-oder-ni\/","title":{"rendered":"Schwierigkeiten bei der Beilegung einer Patentstreitigkeit  \u2013 Feststellungsklage zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Lizenzvertrages"},"content":{"rendered":"\n<p>H\u00e4ufig enden nationale oder grenz\u00fcberschreitende Patentverletzungsstreitigkeiten durch Abschluss eines Lizenzvertrages. Das Landgericht M\u00fcnchen I (nachfolgend nur \u201eGericht\u201c) hatte vor kurzem Gelegenheit zur internationalen Zust\u00e4ndigkeit, zum Rechtscharakter eines solchen Lizenzvertrages und den f\u00fcr sein Zustandekommen anwendbaren Regeln von Angebot und Annahme Stellung zu nehmen (Endurteil v. 25. Februar 2021, Az. 7 O 8011\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend hinsichtlich der H\u00f6he der Schadensersatzpflicht aufgrund der Verletzung des Streitpatents und seiner Familienmitglieder eine Klage vor dem schwedischen Patent- und Handelsgericht in Stockholm anh\u00e4ngig war, stritten sich die Parteien vor dem Gericht im Wege einer&nbsp;<strong>Feststellungsklage<\/strong>&nbsp;um die Frage des Zustandekommens einer Lizenzvereinbarung im Rahmen von Vergleichsgespr\u00e4chen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst bejahte das Gericht seine&nbsp;<strong>internationale Zust\u00e4ndigkeit<\/strong>&nbsp;aus Art. 7 Nr. 1a) EuGVVO, da bei einer Feststellungsklage auf den Erf\u00fcllungsort des Anspruchs abzustellen sei, auf den es dem Kl\u00e4ger haupts\u00e4chlich ankommt. Auch sei deutsches Recht anwendbar, weil die Kl\u00e4gerin ihren Sitz in M\u00fcnchen hat (Sitz der Beklagten: Schweden). Grund hierf\u00fcr sei, dass&nbsp;<strong>der Leistungsort f\u00fcr die Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflicht (die Einr\u00e4umung des Nutzungsrechts)<\/strong>&nbsp;gem. \u00a7 269 Abs. 1 BGB der&nbsp;<strong>Sitz der Kl\u00e4gerin als Schuldnerin der ma\u00dfgeblichen vertraglichen Leistung ist<\/strong>&nbsp;(vgl. auch Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB iV mit Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 Rom-I VO).<\/p>\n\n\n\n<p>Weiter stellt das Gericht klar, dass es sich bei der Frage, ob dem Beklagten aufgrund eines Lizenzvertrages ein unbegrenztes Nutzungsrecht an den Patenten einer Patentfamilie zustehe, ein&nbsp;<strong>feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 ZPO darstellt<\/strong>, mithin einer Feststellungsklage zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren f\u00fchrt das Gericht aus, dass es sich bei einem Lizenzvertrag um einen Vertrag&nbsp;<strong><em>sui generis<\/em><\/strong>&nbsp;handelt und somit&nbsp;<strong>mangels feststehenden Rechtscharakters<\/strong>&nbsp;nicht vorgegeben sei, welchen Inhalt eine auf den Abschluss eines solchen Vertrages gerichtete Willenserkl\u00e4rung enthalten m\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich sei auch die in Schweden anh\u00e4ngige Leistungsklage der hiesigen Beklagten auf Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr nicht vorrangig, da es der Kl\u00e4gerin um das Bestehen des Nutzungsrechts gehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Ergebnis wies das Gericht die zul\u00e4ssige Klage als unbegr\u00fcndet ab, weil zwischen den Parteien (noch)&nbsp;<strong>kein wirksamer Lizenzvertrag geschlossen<\/strong>&nbsp;worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung zeigt beispielhaft Schwierigkeiten auf, die im Rahmen von grenz\u00fcberschreitenden Verletzungsverfahren in der Praxis auftreten k\u00f6nnen und f\u00fchrt anschaulich vor Augen, welche Gesichtspunkte die Parteien und deren anwaltlichen Vertreter bei Vergleichsgespr\u00e4chen zur Beilegung solcher Streitigkeiten neben den h\u00e4ufig vorrangig kommerziellen Erw\u00e4gungen ber\u00fccksichtigen sollten.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-8314","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/8314","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/8314\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10576,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/8314\/revisions\/10576"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=8314"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}