{"id":30420,"date":"2023-03-02T11:47:16","date_gmt":"2023-03-02T10:47:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=30420"},"modified":"2023-03-23T11:54:15","modified_gmt":"2023-03-23T10:54:15","slug":"bgh-aktuelle-entscheidungen-zur-unterlassungserklaerung-nach-hamburger-brauch-teil-2","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/bgh-aktuelle-entscheidungen-zur-unterlassungserklaerung-nach-hamburger-brauch-teil-2\/","title":{"rendered":"BGH: Aktuelle Entscheidungen zur Unterlassungserkl\u00e4rung nach \u201eHamburger Brauch\u201c \u2013 Teil 2"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Urteil vom <strong>1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144\/21)<\/strong> hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum einen klargestellt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auch nach einem Zweitversto\u00df mittels eines Vertragsstrafeversprechens nach sog. \u201eHamburger Brauch\u201c erfolgen kann und zum anderen, dass allein der Zugang der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr f\u00fchrt, wenn der Gl\u00e4ubiger deren Annahme ablehnt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch ein au\u00dfergerichtliches Abmahnschreiben wird dem Schuldner in Streitigkeiten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte die M\u00f6glichkeit gegeben, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, durch Unterzeichnung einer sog. Unterlassungserkl\u00e4rung, die die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr beseitigt. Das Unterlassungsversprechen vermag die Wiederholungsgefahr jedoch nur dann zu beseitigen, wenn es vertragsstrafenbewehrt ist. Dies kann entweder mittels eines feststehenden Betrages vereinbart werden (sog. bezifferte Vertragsstrafe) oder derart, dass der Gl\u00e4ubiger die H\u00f6he der Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen bestimmt (\u201eHamburger Brauch\u201c).<\/p>\n\n\n\n<p>Im ersten Teil des <a href=\"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/bgh-aktuelle-entscheidungen-zur-unterlassungserklaerung-nach-hamburger-brauch-teil-1\/\">Beitrages<\/a> wurde die aktuelle Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf den Hamburger Brauch und dessen Auswirkung auf den Verj\u00e4hrungsbeginn vorgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der vorliegende zweite Teil besch\u00e4ftigt sich mit einer weiteren aktuellen Entscheidung des BGH zum Hamburger Brauch im Hinblick auf die Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei einer wiederholten Verletzungshandlung durch den Schuldner sowie dem Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und der damit verbundenen Wirkung.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach bisheriger Praxis wurde zum einen angenommen, dass ein Versto\u00df gegen eine abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung eine neue Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet, die grunds\u00e4tzlich nur durch eine Abgabe einer weiteren Unterlassungserkl\u00e4rung mit einem gegen\u00fcber der ersten Erkl\u00e4rung erheblich h\u00f6heren Vertragsstrafeversprechen ausger\u00e4umt werden kann. Umstritten war bislang insoweit, ob eine Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch den Anforderungen einer erheblich h\u00f6heren Strafbewehrung gen\u00fcgt (ablehnend z.B. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 11. Juli 2013, Az. 14 O 61\/13).<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte nach fr\u00fcherer Rechtsprechung des BGH allein der Zugang der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auch dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, wenn der Gl\u00e4ubiger deren Annahme ablehnte (z.B. BGH, Urteil vom 31.05.1990, Az. I ZR 285\/88). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat nicht mehr fest.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im zugrundeliegenden Fall einer markenrechtlichen Auseinandersetzung \u00fcber Autot\u00fcrlichter hat die Beklagte nach Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst eine Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem sog. Hamburger Brauch abgegeben, d.h. ohne bezifferte Vertragsstrafe, die von der Kl\u00e4gerin angenommen wurde. Nachdem die Kl\u00e4gerin drei Jahre sp\u00e4ter feststellen musste, dass die Beklagte erneut entsprechende Produkte vertrieb, mahnte sie die Beklagte ein weiteres Mal ab. Daraufhin gab die Beklagte eine weitere Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem Hamburger Brauch ab, die von der Kl\u00e4gerin aber abgelehnt wurde, da diese nach Ansicht der Kl\u00e4gerin mangels einer bezifferten Vertragsstrafe nicht geeignet sei, die erneute Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen. Die Kl\u00e4gerin verfolgte ihren Unterlassungsanspruch daher gerichtlich weiter.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Unter Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH zum einen klar, dass f\u00fcr den Wegfall der Wiederholungsgefahr der Zugang einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom Schuldner beim Rechteinhaber nur dann gen\u00fcge, wenn diese sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt. Daf\u00fcr sei erforderlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung bis zu ihrer Annahme oder Ablehnung durch den Gl\u00e4ubiger bindend ist, damit dieser sie jederzeit annehmen und so die Vertragsstrafeverpflichtung begr\u00fcnden kann. Nur dann sei die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall lehnte der BGH den Wegfall der Wiederholungsgefahr im Ergebnis jedoch ab, da der Gl\u00e4ubiger die Annahme gegen\u00fcber dem Unterlassungsschuldner ablehnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen gen\u00fcgt \u2013 so der BGH \u2013 f\u00fcr den Wegfall der Wiederholungsgefahr auch bei wiederholter Verletzung, eine weitere Unterlassungserkl\u00e4rung nach dem \u201eHamburger Brauch\u201c. Das hiermit begr\u00fcndete unbegrenzte Bestimmungsrecht biete \u2013 so der BGH \u2013 dem Gl\u00e4ubiger den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsf\u00e4llen die Vertragsstrafe auch in einer H\u00f6he bestimmen zu k\u00f6nnen, die erheblich \u00fcber derjenigen liegen kann, die f\u00fcr die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen w\u00e4re. Daher sei auch die f\u00fcr den Wiederholungsfall erforderliche h\u00f6here Strafbewehrung einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch gerade <em>immanent<\/em>. Denn im Wiederholungsfall werde dem Schuldner gegen\u00fcber im Falle des Hamburger Brauchs, wegen der nicht absehbaren H\u00f6he der Strafe, die notwendige Abschreckungswirkung entfaltet, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Streit \u00fcber die Frage, ob bei einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch die im Wiederholungsfall erforderliche Versch\u00e4rfung eine bezifferte Vertragsstrafe erforderlich ist, ist mit der vorliegenden Entscheidung gekl\u00e4rt. Dies d\u00fcrfte aus Sicht der Schuldner vorteilhaft erscheinen, da eine konkret bezifferte Vertragsstrafe auch bei einem Versto\u00df gegen eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht l\u00e4nger erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderung der bisherigeren Entscheidungspraxis zum Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Ablehnung einer vom Schuldner angebotenen <em>ausreichende<\/em>n Unterlassungserkl\u00e4rung macht im Ergebnis den Wegfall der Wiederholungsgefahr jedoch von einem Willensakt des Gl\u00e4ubigers abh\u00e4ngig.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-30420","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/30420","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/30420\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":30428,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/30420\/revisions\/30428"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=30420"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}