{"id":29611,"date":"2023-02-22T12:11:49","date_gmt":"2023-02-22T11:11:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=29611"},"modified":"2023-02-22T13:07:49","modified_gmt":"2023-02-22T12:07:49","slug":"bgh-aktuelle-entscheidungen-zur-unterlassungserklaerung-nach-hamburger-brauch-teil-1","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/bgh-aktuelle-entscheidungen-zur-unterlassungserklaerung-nach-hamburger-brauch-teil-1\/","title":{"rendered":"BGH: Aktuelle Entscheidungen zur Unterlassungserkl\u00e4rung nach \u201eHamburger Brauch\u201c\u2013Teil 1"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit Urteil vom <strong>27. Oktober 2022 (Az. I ZR 141\/21)<\/strong> hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach dem sog. \u201eHamburger Brauch\u201c erst beginnt, wenn der Gl\u00e4ubiger die vom Schuldner verwirkte Vertragsstrafe in seiner konkreten H\u00f6he festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit f\u00e4llig geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Einf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch ein au\u00dfergerichtliches Abmahnschreiben wird dem Schuldner in Streitigkeiten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte die M\u00f6glichkeit gegeben, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, durch Unterzeichnung einer sogenannten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Ein solches Unterlassungsversprechen des Schuldners beseitigt die Wiederholungsgefahr jedoch nur dann, wenn es vertragsstrafenbewehrt ist. Dies kann entweder mittels eines feststehenden Betrages vereinbart werden (sog. bezifferte Vertragsstrafe) oder derart, dass der Gl\u00e4ubiger die H\u00f6he der Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung gegen\u00fcber dem Schuldner formlos durch einseitige empfangsbed\u00fcrfte Erkl\u00e4rung nach billigem Ermessen bestimmt (sog. \u201eHamburger Brauch\u201c). Diese Bestimmung im Einzelfall kann nach \u00a7 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorteile eines Vertragsstrafenversprechens nach \u201eHamburger Brauch\u201c liegen auf der Hand: Statt einer vorher festgelegten Vertragsstrafe erm\u00f6glicht der \u201eHamburger Brauch\u201c, eine bessere Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, sodass ein schwerwiegender Versto\u00df eine h\u00f6here Vertragsstrafe zur Folge hat als eine gegebenenfalls nur leicht fahrl\u00e4ssig begangene Zuwiderhandlung. Zur Vermeidung einer Unsicherheit \u00fcber die H\u00f6he einer m\u00f6glicherweise zu zahlenden Vertragsstrafe kann sowohl ein Mindestbetrag als auch ein H\u00f6chstbetrag vereinbart werden, wobei der H\u00f6chstbetrag nach der Rechtsprechung deutlich h\u00f6her ausfallen muss als ein angemessener fester Betrag (idR ungef\u00e4hr doppelt so hoch). F\u00fcr die Vereinbarung einer festen Vertragsstrafe spricht hingegen, das Risiko des Gl\u00e4ubigers, im Falle der Klage einen Teil der Kosten tragen zu m\u00fcssen, sollte die von ihm verlangte Vertragsstrafe nach \u201eHamburg Brauch\u201c zu hoch festgesetzt sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im zugrundeliegenden urheberrechtlichen Fall hat der Beklagte ohne Erlaubnis ein vom Kl\u00e4ger gefertigtes Foto f\u00fcr ein Verkaufsangebot auf eBay verwendet. Der Beklagte hat nach einer Berechtigungsanfrage des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst am 19. Juni 2013 eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, bei der die bei Zuwiderhandlung f\u00e4llige Geldstrafe im Streitfall noch bestimmt werden sollte (Hamburger Brauch), das Foto blieb dennoch bis Mai 2014 auf eBay abrufbar. Mit Einschreiben vom 22. Dezember 2016 forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.600 Euro auf. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Schreibens und reagierte auch auf nachfolgende schriftliche Zahlungsaufforderungen nicht. Daraufhin erhob der Kl\u00e4ger am 23. Dezember 2019 Klage zum Amtsgericht auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.250 Euro sowie au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, die dem Beklagten am 23. Januar 2020 zugestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Weil die Klage erst 2020 rechtsh\u00e4ngig wurde, berief sich der Beklagte auf Verj\u00e4hrung mit der Begr\u00fcndung, dass die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7\u00a7 199 BGB wegen der Verletzung im Jahr 2014 bereits abgelaufen, der Anspruch also verj\u00e4hrt sei.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl\u00e4gers blieb erfolglos. Dem widersprach der BGH in letzter Instanz: Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung sei n\u00e4mlich die F\u00e4lligkeit des Anspruchs (also hier der Vertragsstrafe). Die F\u00e4lligkeit liege aber erst dann vor, wenn eine hinreichend konkret geschuldete Leistung vorliege. Eine solche bestand aber wegen des Vertragsstrafeversprechens nach Hamburger Brauch erst mit der Bestimmung der konkreten Vertragsstrafe 2016 und nicht schon davor. Erst ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nne der Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7 271 BGB die Leistung verlangen und nach \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verj\u00e4hrung durch Klageerhebung hemmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verj\u00e4hrung begann danach gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2016. Der Schuldner komme dadurch auch nicht in eine unzumutbare Schwebelage, weil er bei Bedarf nach Klarheit nach \u00a7 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Klage auf Leistungsbestimmung durch das Gericht erheben kann und damit selbst die M\u00f6glichkeit hat die F\u00e4lligkeit und damit den Beginn der Verj\u00e4hrung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit lief die Verj\u00e4hrungsfrist nicht mit Ablauf des Jahres 2017, sondern fr\u00fchestens mit dem Schluss des Jahres 2019 ab. Infolge der Klageerhebung sei die Verj\u00e4hrungsfrist auch gem. \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden und die Einrede der Verj\u00e4hrung k\u00f6nne dem Anspruch nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH hinsichtlich der bisher streitigen Frage klargestellt, dass die F\u00e4lligkeit des Anspruchs und damit der Verj\u00e4hrungsbeginn erst mit der konkreten Festsetzung der Vertragsstrafe begr\u00fcndet werden. Dies d\u00fcrfte die Anwendung des Hamburger Brauchs k\u00fcnftig noch attraktiver f\u00fcr Rechteinhaber machen.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-29611","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/29611","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/29611\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":29627,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/29611\/revisions\/29627"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=29611"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}