{"id":20025,"date":"2022-07-26T11:03:00","date_gmt":"2022-07-26T09:03:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=20025"},"modified":"2022-07-26T13:51:59","modified_gmt":"2022-07-26T11:51:59","slug":"gratis-arzneimittelmuster-an-apotheker-%c2%a7-7-abs-1-hwg","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/gratis-arzneimittelmuster-an-apotheker-%c2%a7-7-abs-1-hwg\/","title":{"rendered":"Gratis Arzneimittelmuster an Apotheker \u2013 \u00a7 7 Abs. 1 HWG\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<p>OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10. Februar 2022, Az. 6 U 161\/15<\/p>\n\n\n\n<p>Wie an dieser Stelle am <a href=\"https:\/\/www.maiwald.eu\/maiwald-blog\/bgh-abgabe-von-gratismustern-an-apotheken\/\">14. April 2021<\/a> berichtet, verlangte die Kl\u00e4gerin im zugrundeliegenden Fall, gest\u00fctzt auf&nbsp;<strong>\u00a7 47 Abs. 3 AMG sowie \u00a7 7 Abs. 1 HWG<\/strong>, Unterlassung der Abgabe von Gratismustern verschreibungs<strong>freier<\/strong>&nbsp;Arzneimittel (Schmerzmittelsalbe 100g) mit der Aufschrift \u201ezu Demonstrationszwecken\u201c an Apotheken durch Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nach erneuter R\u00fcckverweisung durch den Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Frankfurt a.M. revidiert damit seine urspr\u00fcngliche vertretene Auffassung und folgt der <em>ratiopharm <\/em>Entscheidung desEuGH (Urt. v. 11. Juni 2020, Az. C-786\/18) und der nachfolgenden BGH-Entscheidung <em>Apothekenmuster II<\/em> (Urt. v. 17. Dezember 2020, Az. I ZR 235\/16), wonach vorliegend ein Versto\u00df gegen <strong>\u00a7 47 Abs. 3 AMG<\/strong> nicht mehr angenommen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ein Versto\u00df gegen <strong>\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 HWG<\/strong> scheidet vorliegend aus. Zwar kann die Abgabe eines Gratismusters eines Arzneimittels eine Zuwendung in Form einer Ware sein. Eine Unzul\u00e4ssigkeit setzt aber voraus, dass es sich nicht um eine Zuwendung von geringem Wert im Sinne des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG handelt, so dass eine relevante unsachliche Beeinflussung nicht ausgeschlossen erscheint. F\u00fcr die Wertbestimmung kommt es auf den Verbrauchs- oder Verkehrswert der Werbegabe f\u00fcr den Durchschnittsadressaten (hier: Apotheker) an. Liegt danach eine Zuwendung von nicht geringem Wert vor, kommt ein Verbot nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nur dann in Betracht, wenn diese Praktik geeignet ist, bei den Apothekern ein wirtschaftliches Interesse an der Abgabe dieses Produktes zu wecken, was unter Berufung auf die o.g. BGH-Entscheidung danach zu beurteilen ist, ob nur eine einzige oder mehrere Werbegaben abgegeben wurden und, ob die Gefahr einer (unge\u00f6ffneten) Weitergabe der Packungen an Endverbraucher besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Wurde, wie vorliegend durch die Beklagte geltend gemacht, die streitgegenst\u00e4ndliche Werbegabe nur zur Erprobung durch den Apotheker selbst geliefert und handelt es sich nur um ein einzelnes Exemplar, spricht dies im Ergebnis nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. f\u00fcr die Annahme einer <strong>Zuwendung von geringem Wert<\/strong>, jedenfalls aber k\u00f6nne keine realistische Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung angenommen werden. Der Geringwertigkeit der Werbegabe stehe auch nicht entgegen, dass sie eine F\u00fcllmenge von 100g umfasst, damit gr\u00f6\u00dfer sei als \u00fcbliche \u201ePr\u00f6bchen\u201c. Auch sei der Verkaufswert aufgrund des Aufdrucks \u201eZu Demonstrationszwecken\u201c wesentlicher geringer zu veranschlagen als der Verkaufspreis (EUR 5,34). Die zum Teil bereits im ge\u00f6ffneten Zustand an Apotheker abgegebenen Produkte seien sogar praktisch als wertlos anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ein Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 1 S. 2 HWG hat das OLG Frankfurt a.M. zutreffend verneint. Danach sind Werbegaben f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Heilberufe unbeschadet des Satzes 1 nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie zur Verwendung in der \u00e4rztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. Dies wurde vorliegend bejaht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorliegende Entscheidung ist konsequent und setzt die Vorgaben des EuGH und des BGH zutreffend um. F\u00fcr den&nbsp;<strong>Au\u00dfendienst<\/strong>&nbsp;pharmazeutischer Unternehmen ergibt sich hierdurch eine h\u00f6here Rechtssicherheit hinsichtlich der weiterhin g\u00e4ngigen Praxis der kostenlosen Abgabe von Mustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu Demonstrationszwecken u.a. an Apotheker. Es d\u00fcrfte sich empfehlen, m\u00f6glichst wenige Muster bzw. nur Einzelexemplare eines verschreibungsfreien Produktes als Gratismuster abzugeben und diese dar\u00fcber hinaus entsprechend so zu kennzeichnen und gegebenenfalls bereits zu \u00f6ffnen, um sicherzustellen, dass eine Weitergabe an Endverbraucher unterbleibt.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-20025","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/20025","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/20025\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22008,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/20025\/revisions\/22008"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=20025"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}