{"id":17231,"date":"2022-04-14T10:00:16","date_gmt":"2022-04-14T08:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=17231"},"modified":"2022-04-14T10:00:18","modified_gmt":"2022-04-14T08:00:18","slug":"gratisaktion-fuer-medizinprodukte-kein-verstoss-gegen-das-verbot-von-werbegaben-nach-%c2%a7-7-abs-1-hwg-bei-vollstaendiger-erstattung-des-kaufpreises","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/gratisaktion-fuer-medizinprodukte-kein-verstoss-gegen-das-verbot-von-werbegaben-nach-%c2%a7-7-abs-1-hwg-bei-vollstaendiger-erstattung-des-kaufpreises\/","title":{"rendered":"Gratisaktion f\u00fcr Medizinprodukte \u2013 Kein Versto\u00df gegen das Verbot von Werbegaben nach \u00a7 7 Abs. 1 HWG bei vollst\u00e4ndiger Erstattung des Kaufpreises"},"content":{"rendered":"\n<p>Im zugrundeliegenden Fall verlangte die Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf&nbsp;<strong>\u00a7\u00a7 8, 3, 3a UWG i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG (<\/strong><strong>Heilmittelwerbegesetz)<\/strong><strong>,<\/strong><strong> <\/strong>Unterlassung der als wettbewerbswidrig beanstandeten Werbeaktion \u201eInkontinenzh\u00f6schen \u2013 GRATIS TESTEN\u201c der Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret versah die Beklagte die Verpackung ihres Medizinproduktes mit einem zusammengefalteten Aufkleber mit der Aufschrift \u201e<strong>GRATIS TESTEN<\/strong>\u201c. Im Inneren des Aufklebers fand sich <strong>eine Anleitung zur Erstattung des Kaufpreises nach Erwerb des Produktes <\/strong>durch Hochladen eines Fotos von Kassenbon und Aktionspackung auf der Internetseite der Beklagten, unter Angabe von Name, Anschrift und Bankverbindung. Danach sollte der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen erstattet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln (Urteil v. 17. Dezember 2021, Az. 6 U 91\/51) best\u00e4tigte die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts K\u00f6ln (Urteil v. 25. Mai 2021, Az. 33 O 60\/20) und wies die hiergegen gerichtete Berufung zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt in der Berufung die Ansicht, die Beklagte k\u00f6nne sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG berufen, da die Geringwertigkeitsgrenze bei einem Kaufpreis von mindestens 8 EUR \u00fcberschritten sei. Die weitere Ausnahmevorschrift des \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sei nicht einschl\u00e4gig, weil der Verkehr nicht die R\u00fcckerstattung des Kaufpreises, sondern den Erwerb des Produktes als Zuwendung verst\u00fcnde. Au\u00dferdem sei eine vollst\u00e4ndige Kaufpreiserstattung von dieser Regelung nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht sah hingegen keinen Versto\u00df gegen \u00a7 7 Abs. 1 HWG. <strong>Nach dieser Vorschrift ist es grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzuk\u00fcndigen oder zu gew\u00e4hren.<\/strong> Der Begriff Werbegabe ist dabei weit auszulegen und erfasst jede unentgeltliche Verg\u00fcnstigung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung. Die oben beschriebene Kaufpreiserstattung stellt zwar nach Ansicht des Land- und Oberlandesgerichts eine solche unentgeltliche Verg\u00fcnstigung dar. Allerdings <strong>greife hier der Ausnahmetatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG, demnach die Zuwendung oder Werbegabe zul\u00e4ssig ist, wenn sie in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag gew\u00e4hrt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die K\u00f6lner Gericht sahen im vorliegenden Fall somit nicht das Produkt an sich als den Zuwendungsgegenstand, sondern der unter den beschriebenen Voraussetzungen erstattete Kaufpreis. In der Konsequenz war der Ausnahmetatbestand f\u00fcr geringwertige Gegenst\u00e4nde gem. \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ma\u00dfgeblich ist insoweit, dass das Produkt zun\u00e4chst vom Verbraucher vollst\u00e4ndig bezahlt werden muss. Der Verbraucher versteht die Ank\u00fcndigung des Aufklebers daher nicht als Abgabe des Produkts ohne Zahlung eines Entgelts. Auch sind dem Verbraucher vergleichbare Aktionen bekannt, so dass er die weiteren Informationen \u00fcber die Bedingungen der R\u00fcckerstattung auf der Innenseite des Aufklebers ber\u00fccksichtigen wird. Auch bezieht sich die Erstattung auf den vollst\u00e4ndigen Kaufpreis des Produktes und damit auf einen \u201ebestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag\u201c. Dem steht auch nicht entgegen, dass der vollst\u00e4ndige Kaufpreis erstattet wird, denn <strong>der Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sieht keine relative oder absolute Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he des Zuwendungsbetrags vor<\/strong>. Entsprechend scheitert nach der Ansicht des Oberlandesgerichts der <strong>Ausnahmetatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG somit nicht an der Geringwertigkeitsgrenze des \u00a7 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG <\/strong>und steht auch nicht im Widerspruch zu dieser Regelung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln schlie\u00dft sich damit der Entscheidung des OLG Hamburg an, das zuvor einen vorangegangenen Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen hatte (Urteil vom 20. Juni 2019, Az. 3 U 137\/18).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung betrifft eine interessante und diffizile Abgrenzung zwischen den beiden Ausnahmetatbest\u00e4nden zum grunds\u00e4tzlichen Verbot von Werbegaben des \u00a7 7 Abs. 1 HWG und verdeutlicht die Komplexit\u00e4t bei der rechtlichen Beurteilung von Werbema\u00dfnahmen f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte, insbesondere auch im Vorfeld der Planung solcher Werbeaktionen. Die Einholung von Rechtsrat ist hier dringend zu empfehlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorliegende Urteil reiht sich in eine Liste von Entscheidungen ein, die die Anforderungen an die Bewerbung von entsprechenden Produkten durch pharmazeutischen Unternehmen erh\u00f6hen. Besondere Beachtung sollte dabei stets dem hier diskutierten Verbot von Werbegaben nach \u00a7 7 HWG gelten. Siehe auch die Beitr\u00e4ge vom <a href=\"https:\/\/www.maiwald.eu\/maiwald-blog\/pflichtangaben-in-der-arzneimittelwerbung\/\">7. September 2021<\/a> zu \u201ePflichtangaben in der Arzneimittelwerbung\u201c sowie vom <a href=\"https:\/\/www.maiwald.eu\/maiwald-blog\/bgh-abgabe-von-gratismustern-an-apotheken\/\">14. April 2021<\/a> zu \u201eAbgaben von Gratismustern an Apotheken gem. \u00a7 7 HWG\u201c.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-17231","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/17231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/17231\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":17245,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/17231\/revisions\/17245"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=17231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}