{"id":11614,"date":"2021-11-03T11:33:05","date_gmt":"2021-11-03T10:33:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.maiwald.eu\/?post_type=maiwald-blog&#038;p=11614"},"modified":"2021-11-03T11:38:36","modified_gmt":"2021-11-03T10:38:36","slug":"bestimmtheit-des-unterlassungsantrages-verweis-auf-usb-stick-ist-ausnahmsweise-zulaessig-muenchen-de","status":"publish","type":"maiwald-blog","link":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/maiwald-blog\/bestimmtheit-des-unterlassungsantrages-verweis-auf-usb-stick-ist-ausnahmsweise-zulaessig-muenchen-de\/","title":{"rendered":"Bestimmtheit des Unterlassungsantrages &#8211; Verweis auf USB-Stick ist ausnahmsweise zul\u00e4ssig \u2013 muenchen.de"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>OLG M\u00fcnchen, Endurteil v. 30. September 2021 \u2013 Az. 6 U 6754\/20<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 253 Abs. 2 ZPO verpflichtet den Kl\u00e4ger im Klageverfahren sowie den Antragsteller im Verf\u00fcgungsverfahren einen gerichtlichen Antrag hinreichend bestimmt zu formulieren. Zum einen muss das Gericht erkennen, wor\u00fcber es entscheidet und zum anderen muss der Beklagte bzw. Antraggegner entnehmen k\u00f6nnen, welches Verhalten ihm erlaubt bleibt und bei welchem Verhalten er ein Ordnungsmittel riskiert. Etwaige Zweifel \u00fcber die Reichweite der Verurteilung d\u00fcrfen nicht dem Ordnungsmittel- oder Vollstreckungsverfahren \u00fcberlassen werden. Insbesondere in wettbewerbsrechtlichen Verfahren stellt sich daher h\u00e4ufig die Frage nach der M\u00f6glichkeit der Darstellung beispielsweise eines angegriffenen wettbewerbsrechtlichen Verhaltens um eine hinreichende Bestimmtheit des Antrags sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im zugrundeliegenden Fall haben mehrere M\u00fcnchener und \u00fcberregionale Zeitungsverlage bzw. die f\u00fcr deren Online-Auftritte verantwortlichen Unternehmen im Jahr 2019 die Betreiber der Internetseite <strong><em>muenchen.de<\/em><\/strong> wegen wettbewerbswidrigen Versto\u00dfes gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot der \u201e<strong>Staatsferne der Presse<\/strong>\u201c in Verbindung mit \u00a7 3a UWG abgemahnt und in Folge der Weigerung der Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vor dem LG M\u00fcnchen I einen entsprechenden Unterlassungsanspruch geltend gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der bereits seit dem Jahr 2004 abrufbaren Internetseite <em>muenchen.de<\/em> handelt es sich um das offizielle Stadtportal der Landeshauptstadt M\u00fcnchen, eines der \u2013 nach Darstellung der Beklagten \u2013 meistbesuchten Serviceportale und deutschen Stadtportale mit mehreren Millionen Aufrufen pro Monat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LG hat den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bejaht und mit Endurteil vom 17. November 2020 die Beklagte verurteilt, \u201e<em>es zu unterlassen, das Telemedienangebot muenchen.de zu verbreiten\/verbreiten zu lassen und\/oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen\/machen zu lassen, wenn dies geschieht <strong>wie in der Aufzeichnung des Angebots zwischen dem 16.08 bis 19.09.2019 auf dem USB-Stick Anlage K1 wiedergegeben<\/strong><\/em>\u201c (Az. 33 O 16274\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Unter geringf\u00fcgiger Ab\u00e4nderung des Unterlassungstenors (Entfall der W\u00f6rter \u201ezu verbreiten\/verbreiten zu lassen und\/oder\u201c) wurde die Entscheidung des LGs durch Endurteil des OLG vom 30. September 2021 aufrechterhalten und die Berufung im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des OLG ist das LG zu Recht von der <strong>hinreichenden Bestimmtheit<\/strong> <strong>des<\/strong> <strong>Unterlassungsantrages <\/strong>ausgegangen. <strong>Insbesondere steht der Bestimmtheit des Klageantrags nicht entgegen, dass darin auf einen als Anlage vorgelegten USB-Stick Bezug genommen wird, der \u00fcber 170.000 Einzelseiten der vorgenannten Internetseite umfasst<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar m\u00fcsse ein <strong>Urteilsausspruch<\/strong> \u00e4u\u00dferlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verk\u00fcndung bestimmbar bleibt und somit<strong> grunds\u00e4tzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen<\/strong> ist. In besonders gelagerten F\u00e4llen k\u00f6nne aber hiervon abgewichen werden, insbesondere, wenn, wie vorliegend, der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsanspruch bezieht, <strong>nach Art und Umfang nicht in das Urteil aufgenommen werden kann, weil er weder mit Worten beschrieben, noch durch die Aufnahme einer Abbildung des betreffenden Gegenstandes in das Urteil ausreichend dargestellt werden kann<\/strong>. Das OLG stellt weiter klar, dass in derartigen Sonderf\u00e4llen im Urteilstenor auch auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden k\u00f6nne. Ein solcher Sonderfall wurde vorliegend sowohl vom LG als auch vom OLG angenommen. Weder der Einwand der Beklagten hinsichtlich der grunds\u00e4tzlichen Ver\u00e4nderbarkeit des Inhalts des USB-Sticks noch hinsichtlich der fehlenden Verbundenheit mit dem Urteil f\u00fchrte zum Erfolg. Und auch bei der sp\u00e4teren Vollstreckung von Unterlassungstiteln k\u00f6nne, so das OLG, auf in Bezug genommene, zu den Akten gereichte Anlagen in aller Regel ohne weiteres zur\u00fcckgegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>F\u00fcr die Praxis<\/strong> relevant d\u00fcrfte, trotz der vom OLG bejahten grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit der Vollstreckung, vor allem die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung sein. Diese birgt nach Ansicht des Autors einige praktische Probleme, z.B. hinsichtlich der Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung (d.h. der Zustellung innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb oder durch den Gerichtsvollzieher). So stellt sich in diesem Zusammenhang beispielsweise die Frage, ob der Antragsteller selbst\u00e4ndig Kopien eine solchen Datentr\u00e4gers in Vorbereitung der Vollziehung anfertigen darf, oder ob er diesen zuvor an das Gericht schicken muss, so dass das Gericht dessen Inhalt pr\u00fcft und dann den Datentr\u00e4ger der vollstreckbaren Ausfertigung beif\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch nicht auszuschlie\u00dfen sind technische Schwierigkeiten der Lesbarkeit eines entsprechenden Mediums (USB-Stick oder anderer Datentr\u00e4ger wie CD oder DVD) und der dort hinterlegten Dokumente durch beispielsweise den Beklagten bzw. Antragsgegner oder den die Entscheidung vollstreckenden Gerichtsvollzieher (sollten neben der Unterlassung noch weitere Anspr\u00fcche geltend gemachten worden sein, f\u00fcr deren Vollstreckung sich die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichtsvollziehers ergibt), bis hin zu m\u00f6glichen Darstellungsproblemen (Details, Farben, usw.) elektronischer Abbildungen von Verletzungsgegenst\u00e4nden, die auf einem entsprechenden Speichermedium zwar gespeichert sein k\u00f6nnen, auf einem Endger\u00e4t (z.B. einem Laptop oder Pad) mit ggf. geringer Aufl\u00f6sung oder \u00e4hnlichem jedoch nicht eindeutig erkennbar sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung enth\u00e4lt \u00fcber die Frage der Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hinaus weitere interessante rechtliche Ausf\u00fchrungen, insbesondere zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit der pressem\u00e4\u00dfigen Bet\u00e4tigung von Hoheitstr\u00e4gern unter Ber\u00fccksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2. GG gew\u00e4hrten Pressefreiheit und ist in jedem Fall lesenswert.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich mit den vorgenannten Fragen auseinandersetzen wird.<\/p>\n","protected":false},"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"class_list":["post-11614","maiwald-blog","type-maiwald-blog","status-publish","hentry"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/11614","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/maiwald-blog"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/11614\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11689,"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/maiwald-blog\/11614\/revisions\/11689"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.maiwald.eu\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11614"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}