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Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche: Berufung auf Geschäftsgeheimnis nicht erst im Vollstreckungsverfahren

Mit Beschluss vom 29. April 2020 (Az. I-2 W 9/20) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass es sich beim Einwand der vermeintlichen Notwendigkeit von Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch den Auskunftsschuldner um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Vollstreckungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann.

Den Schuldnerinnen war zuvor vom LG Düsseldorf ein Zwangsgeld von jeweils 5.000,00 € auferlegt worden, wegen nicht ordnungsgemäßer Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

Die von den Schuldnerinnen bei einem durch sie ohne Zustimmung der Gläubigerinnen ausgewählten Notariat hinterlegten Informationen entfalten gem. § 362 Abs. 2 BGB i.Vm. § 185 Abs. 1 BGB keine Erfüllungswirkung. Eine andere Beurteilung ergibt sich nach dem OLG Düsseldorf auch nicht hinsichtlich der später nachgeschobenen Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ratingen, da diese gem. § 378 BGB nur bei ausgeschlossener Rücknahme Erfüllungswirkung entfaltet. 

Weiter stellt das OLG Düsseldorf fest, dass abgesehen davon, dass das Patentgesetz zumindest vor der geplanten Einführung von § 145a PatG einen Geheimnisschutz in der angesprochenen Form nicht kennt, es sich nicht um eine den Anspruch ausschließende materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden kann.

Darüber hinaus wurden die Schuldnerinnen nicht mit ihrem Einwand gehört, die unbedingte Übermittlung der geschuldeten Informationen sei ihnen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht zumutbar, weshalb anders als durch den Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung sich ihre Geschäftsgeheimnisse nicht schützen ließen.

Praxistipp:

Die vollständige Erfüllung der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche und der damit verbundene Aufwand wird erfahrungsgemäß mindestens genauso gefürchtet, wie der Unterlassungsanspruch selbst. Wenn darüber hinaus zu befürchten ist, dass durch die Auskunftserteilung und Rechnungslegung vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse an den Gegner offenbart werden, so kann dies nicht von dem vorherigen Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Stattdessen empfiehlt es sich bereits im laufenden Hauptsacheverfahren im Einzelnen darzulegen, dass schützenswerten Geheimnisse möglicherweise zu offenbaren wären um gemeinsam mit dem angerufenen Gericht geeignete Schutzmaßnahmen zu erörtern.

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Dr. Christian Meyer

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