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Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVINSAG) – Insolvenzantragsstellung durch Gläubiger

Wie an dieser Stelle kürzlich berichtet, wird durch das COVInsAG vom 27. März 2020 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für haftungsbeschränkte juristische Personen nach § 15a InsO und für Vereine bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Korrespondierend dazu wird auch die Stellung von Insolvenzanträgen von Gläubigern über das Vermögen ihrer Schuldner nach § 14 InsO durch das COVInsAG für drei Monate eingeschränkt. Bis zum 28. Juni 2020 setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Antrags eines Gläubigers voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Konkret bedeutet dies, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben muss.

Gelingt dem Gläubiger im Rahmen einer Insolvenzantragstellung die Glaubhaftmachung nicht, dass ein Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag, muss er mit damit rechnen, dass der Antrag als unbegründet zurückgewiesen wird. Von einer überstürzten Antragsstellung ist daher abzuraten, auch im Hinblick darauf, dass die Regelung im Verordnungswege bis zum 31.03.2021 verlängert werden kann.

Ohnehin sollte in jedem Fall eine Insolvenzantragstellung über das Vermögen eines Schuldners gut überlegt sein, da der Gläubiger im schlimmsten Fall einer unberechtigten Antragstellung Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein kann.

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz

Die Beiträge im Maiwald-Blog stellen lediglich einen Überblick zu aktuellen rechtlichen Themen, Gesetzgebungsvorhaben sowie Rechtsprechung dar und dienen der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine konkrete Beratung im Einzelfall. Wenn Sie Fragen zu den hier angesprochenen oder anderen Themen und Rechtsgebieten haben, steht Ihnen Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Maiwald oder der jeweils im Beitrag genannte Verfasser gerne jederzeit zur Verfügung.

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Autoren

Elke Wurster

Partner

Rechtsanwältin

Maîtrise en droit international

Zertifizierter Compliance Officer (Univ.)